SOKA Bau Rechtsanwälte für Hamburg – professionelle und individuelle Beratung garantiert

Mehrere zehntausend Klagen und Verfahren sprechen eine deutliche Sprache: Die SOKA Bau fordert mit Nachhalt Sozialkassen-Beiträge ein. Oftmals nicht zu Recht, auf Grundlage falscher Daten oder mit grenzwertigen Vorgehensweisen. Das Problem wird noch größer, wenn rückwirkende Forderungen auf Ihr Unternehmen zukommen. Dies stellt eine eklatante Verschärfung der finanziellen Situation dar und kann in den Ruin führen.

Auch viele Hamburger Baufirmen sind bereits durch die SOKA Bau Beiträge in die finanzielle Problemzone geraten. Lassen Sie es nicht so weit kommen. Mithilfe kompetenter SOKA Bau Rechtsanwälte für Hamburg sind Sie hier rechtlich bestens aufgestellt – profitieren Sie vom Know-how und der Experise der Rechtsanwälte Schäfer & Partner.

Was verbirgt sich hinter dem Begriff SOKA Bau?

Die SOKA Bau fungiert als Sozialkasse der Bauwirtschaft mit Sitz in Berlin und Wiesbaden. Unter ihrem Dach befinden sich die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (in Kurzform: ZVK) sowie die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK). Meistens führen Arbeitgeber die fälligen Beiträge ab, deren Unternehmen mit Bautarifverträgen (VTV) arbeiten.

Arbeitgeber gegen Klagen der SOKA BAU und gegen die ULAK

Um diese Beitragsverpflichtungen geht es:

Urlaubsentgelt

IST-Zustand: Die ULAK weist jedem Arbeitnehmer ein eigenes Konto zu. Auf diesem wird die individuelle Urlaubsvergütung angespart. Während der Beschäftigungsdauer des jeweiligen Arbeitnehmers zahlt der Arbeitgeber aktuell 14,5 Prozent des Bruttolohns als Beitrag auf das Konto ein.

Hintergrund: Mit der Einführung der Urlaubskasse durch die bauwirtschaftlichen Tarifvertragsparteien sollte ein Gegengewicht zu den Besonderheiten der Baubranche – wie zum Beispiel die kurzen Beschäftigungszeiten – erstellt werden. Gerade im Hinblick auf eben eine hohe Personalfluktuation sowie einer im Vergleich zu anderen Branchen überdurchschnittlichen Insolvenzrate setzt sich die ULAK dafür ein, die Ansprüche auf Urlaubsentgelt für die Arbeitnehmer zu sichern. Dadurch erhalten Arbeitnehmer – unabhängig von den Beschäftigungszeiten – bei Jobwechseln ihren kompletten Urlaubsanspruch. Der neue Arbeitgeber zahlt dann das entsprechende Urlaubsentgelt aus, was von der SOKA Bau dann erstattet wird.

Berufsausbildung

Ist-Zustand: Alle Betriebe des Hauptbaugewerbes führen für die Beschäftigten momentan 2,1 Prozent des Bruttolohns an die ULAK bzw. die SOKA Bau ab. Pro Betrieb werden allerdings mindestens 900 Euro fällig. Diese Beitragspflicht ist auch verbindlich für Selbstständige ohne Arbeitnehmer sowie für Unternehmen, die nicht ausbilden.

Hintergrund: Über die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft werden überbetriebliche Ausbildungsangebote finanziert sowie Teile der Vergütungen im Rahmen der Ausbildung erstattet. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung ist dabei in allen Berufen möglich und nicht nur explizit im Handwerk. In der Regel erstattet die ULAK im ersten Ausbildungsjahr die Vergütung für gewerblich Auszubildende für zehn Monate, während im zweiten Jahr die Ausbildungsvergütung nur noch für sechs Monate und im dritten Ausbildungsjahr lediglich für einen Monat übernommen wird.

Tarifrente Bau und Rentenbeihilfe

Ist-Zustand: Die Beiträge für die Tarifrente Bau müssen alleine vom Arbeitgeber finanziert werden. Aktuell werden in den alten Bundesländern diesbezüglich als Beitrag 3,8 Prozent des Bruttolohns fällig. In den neuen Bundesländern beträgt der Beitragssatz 0,6 Prozent. Bis zum Jahr 2028 sollen die Beiträge Ost auf West-Niveau steigen.

Hintergrund: Die Tarifrente Bau wurde als ein kapitalgedecktes Vorsorgemodell entwickelt. Für Unternehmen des Bauhauptgewerbes ist die Teilnahme am System der Tarifrente Bau seit dem 1. Januar 2016 verpflichtend. Damit soll den in der Bauwirtschaft häufig geringeren Einzahlungen in die Rentenversicherung entgegengewirkt werden. Diese geringeren Einzahlungen kommen zum Beispiel durch die langen Arbeitsausfälle in den Wintermonaten zustande. Einbezogen in das System sind sämtliche Arbeitnehmer und Auszubildende.

Demgegenüber gilt die Tarifrente Bau nicht für leitende Angestellte und für geringfügig Beschäftigte. Zudem besteht noch eine Sonderregelung für Arbeitnehmer in den alten Bundesländern, die zum Stichtag 31. Dezember 2015 das 50. Lebensjahr vollendet hatten und bereits vor dem Stichtag in der Bauwirtschaft tätig waren.

Rechtsanwälte Schäfer & Partner: Lösungsorientierte Beratung als wirkungsvoller Schutz

Die SOKA Bau darf dabei fällige Beiträge bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen. Gerade in dem Umfeld der Bauwirtschaft in Hamburg und anderen Großstädten bedeutet ein solches Szenario oftmals eine existenzbedrohende Finanzsituation oder sogar die Insolvenz. Als erfahrene und spezialisierte SOKA Bau Rechtsanwälte für Hamburg unterstützen wir sie kompetent dabei, Probleme mit der SOKA Bau und der Beitragspflicht zu lösen.

Die Rechtsanwälte Schäfer & Partner klären für sie auch die Frage nach der Beitragspflicht und beraten Sie zu allen rechtlich relevanten Themen rund um die SOKA Bau. Dabei geht es auch um Prävention im Vorfeld. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit Schäfer & Partner und schützen Sie sich vor dem finanziellen Fiasko durch SOKO Bau Beiträge.