Anmeldung zu niedriger Bruttolöhne und Zahlung entsprechend zu niedriger Beiträge an die Sozialkasse Bau (SOKA-Bau) erfüllt den Betrugstatbestand

Der Bundesgerichthof (BGH) hatte über den Fall zu entscheiden (Az.: 1 StR 310/20), ob die Anmeldung zu niedriger Bruttolöhne und Zahlung entsprechend zu niedriger Beiträge an die Sozialkasse Bau (SOKA-Bau) den Betrugstatbestand gemäß § 263 StGB erfüllt.

Der BGH kam zu dem Ergebnis:

„1. Wenn der Angeklagte über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) verpflichtet war, der SOKA-Bau für jeden Kalendermonat den beitragspflichtigen Bruttolohn zu melden und die fälligen Beiträge bis zum 20. des dem Abrechnungszeitraum folgenden Monats abzuführen, er dieser Pflicht aber nicht ordnungsgemäß nachkam, indem er zu niedrige Bruttolöhne anmeldete und entsprechend zu niedrige Beiträge an die SOKA-Bau zahlte, steht der Umstand,

dass die Meldungen an die SOKA-Bau elektronisch abzugeben waren, der Annahme einer Täuschung und irrtumsbedingten Vermögensverfügung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB bei den zuständigen Mitarbeitern der SOKA-Bau nicht entgegen.

2. Es ist nicht von Bedeutung, ob in die Geltendmachung von gemeldeten Beiträgen Mitarbeiter der SOKA-Bau eingebunden waren oder ob dies rein elektronisch erfolgte. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Mitarbeiter der SOKA-Bau in den Fällen, in denen monatliche Meldungen erfolgten, allgemein von einer Geltendmachung der tatsächlich geschuldeten Beiträge absahen und dabei das generelle sachgedankliche Mitbewusstsein hatten, dass es in diesen Fällen auch im Hinblick auf die Beitragshöhe eines Einschreitens nicht bedurfte.“

Der Angeklagte hatte Revision gegen die Verurteilung vor dem Landgericht eingelegt, mit welchem er wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 62 Fällen, Betruges in 35 Fällen im Hinblick auf die Meldung zu niedriger Bruttolohnsummen und Abführung zu niedriger Beiträge für die Monate September 2016 bis Juli 2019 an die SOKA-Bau im Rahmen des Urlaubskassenverfahrens im Baugewerbe und Steuerhinterziehung in 37 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt wurde.

Der BGH hielt die Revision der Angeklagten für unbegründet. Der Senat befand das Urteil des Landgerichts für rechtsfehlerfrei.

Der Angeklagte war im Rahmen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (VTV) verpflichtet bis zum 15. eines Folgemonats den beitragspflichtigen Bruttolohn zu melden und die fälligen Beiträge für die vom Beklagten geleitet GmbH innerhalb des Abrechnungszeitraums an die Soka-Bau abzuführen. Dieser Pflicht kam der Angeklagte nicht ordnungsgemäß nach, indem er für die Monate September 2016 bis Juli 2019 zu niedrige Bruttolöhne angemeldet und entsprechend auch zu niedrige Beiträge an die Sozialkasse Bau (SOKA-Bau) abgeführt hat.

Für den Senat ist es auch unerheblich, dass die Meldungen an die Sozialkasse Bau (SOKA-Bau) gemäß § 4 VTV elektronisch abzugeben waren. Diese elektronische Abgabe steht einer Annahme einer Täuschung und irrtumsbedingten Vermögensverfügung im Sinne von §263 Abs.1 StGB bei dem zuständigen Mitarbeiter der Soka-Bau nicht entgegen. Die Mitarbeiter der Soka-Bau unterließen es in Unkenntnis der tatsächlichen Bruttolohnsummen die ausstehenden Beiträge einzufordern.

Der BGH hat darin eine Vermögensverfügung gesehen in dem er ausdrücklich feststellt:

„Durch die irrtumsbedingte Nichtgeltendmachung der nicht gemeldeten Beitragsteile ist auch ein Schaden im Vermögen der SOKA-Bau entstanden. Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 – 1 StR 437/15 Rn. 33).“

Die Verurteilung des Angeklagten wurde deshalb durch den BGH bestätigt.

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