Urlaub verjährt nur, wenn der Arbeitnehmer vorher auf seinen Urlaubsanspruch hingewiesen wurde

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 22.12.2022 Az.: 9AZR 266/20 festgelegt, dass der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern nur unter bestimmten Voraussetzungen verjähren kann.

Der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von Arbeitnehmern unterliget der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt jedoch erst am Ende des Kalenderjahres in welchem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seine konkreten Urlaubsansprüche und Verfallsfristen belehrt hat und der Arbeitsnehmer trotz dieser Belehrung aus freien Stücken die Urlaubstage nicht in Anspruch genommen hat.

Das Bundesarbeitsgericht hatte über den Sachverhalt zu entscheiden in welchem eine Arbeitnehmerin von November 1996 bis Juli 2017 im Beklagten Betrieb beschäftigt war. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte die Klägerin noch Urlaubsabgeltungsansprüche für 101 Urlaubstage aus den Vorjahren geltend.

Nachdem vor dem Arbeitsgericht die Klage bis auf die Urlaubsanspruch für das Jahr 2017 abgewiesen hat, wurde in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht ein Urlaubsanspruch auch für die Vorjahren 2013 bis 2016 der Klägerin zugesprochen.

Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit zunächst ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hat am 22.09.2022 unter dem Az.: C 120/21 entschieden, dass die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren für bezahlten Jahresurlaub keine Anwendung finden, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitsgerber nicht in die Lage versetzt wurde den Urlaub noch rechtzeitig zu nehmen.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit seiner Entscheidung die Vorgabe des EuGH umgesetzt und klargestellt, dass die Verjährungsvorschriften § 214 Abs. 1 BGB,   § 194 Abs. 1 BGB  und § 199 Abs. 1 BGB nicht mit Ende des Urlaubsjahres beginnen, sondern erst mit dem Ende des Jahres in welchem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seine Urlaubsanspruche und die Verfallfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer trotz dieser Kenntnis den Urlaub freiwillig nicht  genommen hat.

Diese Hinweispflichten hat der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht erfüllt, sodass der Urlaubsanspruch nicht verjährt bzw verfallen ist gemäß § 7 Abs 3 S. 1 BurlG, § 7 Abs 3 S. 3 BurlG.