Bei Flugannullierung Anspruch auf frühestmöglichen Ersatzflug

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung Az.: X ZR 123/22 die Fluggastrechte gestärkt und entschieden, dass bei Flugannullierungen die Fluglinie schnellstmöglich Ersatz anbieten muss. Ansonsten ist eine Ausgleichszahlung fällig.

Der BGH führte weiter aus, dass ein Fluggast einen Anspruch darauf habe, schnellstmöglich anderweitig befördert zu werden, wenn dies gemäß Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung (Fluggastrechte-VO) für die Fluglinie zumutbar sei

In dem zu entscheidenden Fall wurde der Flug von der Fluglinie annulliert wegen eine Blizzardwarnung. Die Fluggäste waren erst am übernächsten Tag am Zielflughafen gelandet, obwohl es auch einen Flug einen Tag zuvor gab. Die Fluggäste klagten daher auf Ausgleichszahlung, da Sie nicht schnellstmöglich befördert worden wären. Das Amtsgericht Erding und das Landgericht Landshut wiesen die Klage ab.

Der BGH verwies auf die ständige Rechtsprechung, dass Wegen einer Verspätung von mindestens drei Stunden oder Flugausfall den Fluggästen nach der Fluggastrechte-VO ein Entschädigungsanspruch zusteht, wenn die Airline die Verzögerung bzw. den Ausfall zu vertreten hat. Nur bei außergewöhnlichen Ereignissen kann es Ausnahmen geben, die eine Entschädigungspflichtig für die Airlines entfallen lassen.

Die Fluglinie war der Auffassung, dass diese Ausnahme zutrifft, da selbst mit der nächstmöglichen Flug-Alternative eine Verspätung von mindestens drei Stunden nicht mehr zu vermeiden gewesen wäre. Die Fluggäste seien auf einen Flug am übernächsten Tag umgebucht worden und seien daher von Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit, da sie einen Ersatzflug durchgeführt haben.

Der BGH erklärte hierzu ausdrücklich, dass erst wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen im oben dargestellten Sinne ergreift, das Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von einer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreit ist. Für diese Befreiung reicht es laut BGH gerade nicht aus, dass der Grund für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs – ein Zeitverlust von mindestens drei Stunden – durch zumutbare Maßnahmen nicht abwendbar war. Um sich von der Haftung zu entlasten, muss das Luftfahrtunternehmen vielmehr nachweisen, dass keine zumutbare Möglichkeit einer früheren Ankunftszeit bestand.

Dadurch, dass die Airline ihren Fluggästen erst zwei Tage nach dem Blizzard einen Flug zuordnete, obwohl schon einen Tag nach dem Blizzard ein anderer Flieger ging, habe sich die beklagte Fluggesellschaft ersatzpflichtig gemacht, weil sie den Anspruch der Fluggäste auf schnellstmögliche Beförderung nicht erfüllt habe.