Beitragspflicht von Leiharbeitnehmern zur Sozialkasse Bau (SOKA-Bau)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil Az.: 10 AZR 343/22 eine praxisrelevante Entscheidung zur Beitragspflicht von Leiharbeitsunternehmen gegenüber der SOKA-Bau getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob auch Helfer- und Nebentätigkeiten von Leiharbeitnehmern eine Beitragspflicht auslösen können – und ob entsprechende Ansprüche verjährt waren.
Der zu Entscheidende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Eine Personaldienstleisterin überließ in den Jahren 2016 und 2017 mehrere gewerbliche Arbeitnehmer an ein Unternehmen, das unter anderem Rohrleitungs-, Isolier- und Tiefbauarbeiten ausführte. Die Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) verlangte daraufhin Beiträge zum Urlaubsverfahren nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).
Die Besonderheit liegt darin, dass die überlassenen Arbeitnehmer nach Darstellung der Verleiherin ausschließlich einfache Helfertätigkeiten verrichteten. Zudem sei der Entleiher kein klassischer Baubetrieb gewesen.
Das BAG musste als darüber entscheiden, ob Leiharbeitnehmer, die keine eigenen baulichen Hauptleistungen erbringen, dennoch unter die Beitragspflicht zur SOKA-Bau fallen, wenn sie Zusammenhangs- oder Nebentätigkeiten zu baugewerblichen Arbeiten leisten.
Das BAG stellt zunächst klar, dass auch Helfer-, Neben- und Zusammenhangstätigkeiten können baugewerbliche Tätigkeiten im Sinne des VTV sein.
Maßgeblich ist nicht,
- ob der Verleiher selbst ein Baubetrieb ist,
- ob der Entleiher tarifgebunden ist oder
- ob die Leiharbeitnehmer eigene bauliche Hauptleistungen ausführen.
Entscheidend ist allein, welche Tätigkeiten die Leiharbeitnehmer tatsächlich ausüben.
Hier werden auch Zusammenhangstätigkeiten zugerechnet, da laut BAG gerade bei der Arbeitnehmerüberlassung werden die Leiharbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert und arbeiten unter dessen Weisungsrecht. Dadurch werden ihre Helfertätigkeiten den Bauleistungen des Entleihers zugerechnet. Somit kann der Verleiher Beitragspflichtig sein für die Sozialkasse Bau (SOKA-Bau) sein, je nachdem welche Tätigkeiten von den Arbeitsnehmern im Entleihenden Betreib ausgeführt werden.
In dem zu entscheidenden Fall war es jedoch so, dass die Ansprüche verjährt waren, sodass der Verleiher deshalb keine Beiträge zahlen musste. Der Verleiher muss also genau aufpassen, welche Arbeiten seine Leiharbeiter im entleihende Betreib ausführen, das er sonst Beitragspflichtig werden kann.
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