Beitragspflicht zur Sozialkasse Bau (Soka bau) bei Herstellung und Anlieferung von Flüssigböden auf Baustellen

Gemäß Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 03.02.2023, Az.: 10 Sa 590/22 SK erfüllt die Herstellung und Anlieferung von Flüssigböden die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 8 VTV-Bau.

Mit seiner neuen Entscheidung hat das Hessisches Landesarbeitsgericht nunmehr festgestellt, dass auch die Herstellung und Anlieferung von Flüssigböden auf Baustellen unter „Bau“ zu subsumieren ist und damit der Beitragspflicht zur Soka-Bau unterfällt.

Nach der Begründung des Hessischen Landesarbeitsgerichts werden zwar chemische Bodenverfestigungen von den Tarifvertragsparteien nicht näher erläutert, es handelt sich aber hierbei um die dauerhafte Erhöhung der Frostbeständigkeit und Tragfähigkeit von Böden durch Zumischen von hydraulischen und bitominösen Bindemitteln. Da es sich bei der diesbezüglichen Bodenverfestigung um ein Verfahren zur Erhöhung der Tragfähigkeit eines Bodens handelt, werden zu diesem Zweck dem „Material“ Bindemittel zugegeben, die die Zusammensetzung der Bodenstruktur bis in eine Tiefe von 50 cm verändert. Das heißt, Erdböden werden mit aufbereiteten Recyclingmaterialien und Bindemitteln sowie Wasser (Zement) nach einer bestimmten patentrechtlich geschützten Rezeptur in Dosieranlagen vermischt. Dadurch werden Böden mit bestimmten Eigenschaften die Verfestigung der Böden betreffend hergestellt. Für die chemische Bodenverfestigung ist es auch unerheblich, ob der Boden durch das von dem Hersteller verwendete Verfahren an dem Ort bearbeitet und verfestigt wird, an dem er zuvor ausgehoben wurde oder ob der Boden entweder auf einem zentralen Mischplatz oder am Rande oder in der Näher der Baustelle auf einem zugewiesenen Lagerplatz bearbeitet wird. (vgl. hierzu auch BAG, 15.11.2006 in 10 AZR 637/05)

Dabei ist auch unerheblich, ob die Herstellung von Flüssigböden in mobilen Anlagen auf Baustellen oder in einer stationären Anlage auf dem Betriebshof der Unternehmung er-folgt. Nähere Erläuterungen dazu in den Entscheidungsgründen.

Fazit:

Auch die Herstellung und Auslieferung von „Flüssigböden“ wird daher dem baulichen Bereich zugeordnet. Selbst wenn diese unter 50 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit ausmacht, so wird sie anderen eventuell vorzunehmenden baulichen Maßnahmen zugerechnet, sodass dann bei über 50 % gesamt baulicher Maßnahmen eben die Beitragspflicht zur Soka-Bau gegeben ist.

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