Beitragspflicht zur Sozialkasse Bau (Soka-BAU) bzw. Rückzahlungspflicht für Betriebe des Herd- und Ofensetzerhandwerks!
Das Bundesarbeitsgericht hatte in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 10 AZR 162/23 über darüber zu entscheiden, ob ein Betrieb, der überwiegend handwerkliche Tätigkeiten im Ofen- und Kaminbau ausführt, automatisch unter den betrieblichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge fällt.
Geklagt hatte ein Betrieb, der Beiträge an die Sozialkasse abgeführt hatte, obwohl er sich selbst nicht als beitragspflichtigen Baubetrieb, sondern als Betrieb des Herd- und Ofensetzerhandwerks sah. Der Kläger forderte die Rückzahlung der Beiträge.
Das BAG stellt klar: Betriebe des Herd- und Ofensetzerhandwerks sind gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 5 VTV grundsätzlich vom betrieblichen Geltungsbereich des Sozialkassentarifvertrags (VTV) ausgenommen – sofern nicht überwiegend typische bauliche Leistungen nach Abschnitt IV oder V VTV erbracht werden.
Die Arbeitnehmer der Klägerin verrichteten im streitgegenständlichen Zeitraum auch zu mehr als der Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten, die auch dem Herd- und Ofensetzerhandwerk zuzuordnen sind.
Die Sozialkassen argumentierten, dass diese Tätigkeiten dem Begriff der „Feuerungs- und Ofenbauarbeiten“ nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 14 VTV unterfallen – und somit doch vom VTV erfasst würden.
Der Begriff „Feuerungs- und Ofenbauarbeiten“ ist für das BAG nicht mit dem Herd- und Ofensetzerhandwerk gleichzusetzen. Er sei vielmehr bauindustriell geprägt – etwa in Form von großtechnischen Schornstein- und Feuerungsanlagen. Das klassische Ofensetzerhandwerk – insbesondere in Wohnhäusern – fällt nicht darunter.
Da die arbeiten somit mehreren Gewerken zugehörig seien können, ist ausschlaggebend welches Gepräge die sogenannten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben.
Hier sagt das BAG ausdrücklich:
„Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur sind als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet oder verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften angeleitet bzw. durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich der VTV abzulehnen. Nicht entscheidend ist dagegen, ob die arbeitszeitlich überwiegend ausgeübte Tätigkeit – hier die Erstellung und der Einbau von Öfen bzw. der Bau von Kaminen – lediglich einen kleinen Ausschnitt aus dem gesamten Spektrum der zum Ausnahmegewerk gehörenden Tätigkeiten darstellt“.
Die Klägerin beschäftigte qualifiziertes Personal (Meister, Gesellen, Auszubildender im Ofenbauhandwerk), plante und setzte individuell gestaltete Kamine und Öfen um – einschließlich Kundenberatung, Fliesenverlegung, Verputzarbeiten und Anschlussarbeiten. All dies sei typisch für das Ofensetzerhandwerk, nicht für industrielle Feuerungs- oder Schornsteinbauarbeiten.
Auch die sogenannte Rückausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 5 Halbs. 2 VTV greift nicht: Denn die von der Klägerin erbrachten Arbeiten waren nicht zugleich typische Tätigkeiten aus dem Katalog des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV wie Feuerungs- oder Schornsteinbau. Vielmehr gehörten sie vollständig in das Berufsbild des Ofen- und Luftheizungsbauers.
Da die Klägerin nicht tariflich zur Zahlung verpflichtet war, musste der Beklagte zu 1 (ULAK) die Beiträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzahlen.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema, ob Ihr Betrieb Soka- Bau-pflichtig ist, um eine Klage erfolgreich abzuwehren oder dem Ganzen schon frühzeitig vorzubeugen.