Besteht eine Beitragspflicht zur Sozialkasse Bau (SOKA-Bau) für Betriebe die mobile Trennwände herstellen und errichten?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste in dem Verfahren mit den Aktenzeichen 10 AZR 104/19 darüber entscheiden, ob ein Unternehmen, welches mobile Trennwände herstellt und montiert unter den Geltungsbereich der Tarifverträge der Soka Bau fällt und somit beitragspflichtig ist.

Der Beklagte Betrieb stellt mobile Trennwände aus Metallprofilen her, die individuell nach Kundenwunsch gefertigt wurden. Mit den Trennwänden können größere Räume flexibel in kleinere Einheiten unterteilt werden. Die Rohprofile wurden im Betrieb durch Sägen, Stanzen, Bohren und Schweißen bearbeitet und anschließend mithilfe von Schrauben, Winkeln, Federverbindungen, Dichtleisten und anderen Teilelementen, z.B. aus Holz, Glas oder Kunststoff, zu einzelnen Wand-, Tür- oder Teleskopelementen zusammengefügt. Diese Trennwände wurden zu ca. 75 % der gewerblichen Gesamtarbeitszeit im Betrieb vorgefertigt. Von den 150 in einem Kalenderjahr hergestellten mobilen Trennwänden bauten die Arbeitnehmer der Beklagten ca. 110 bei Kunden ein.

Strittig war, ob die Herstellung und Montage dieser Trennwände tätigkeiten im Sinne der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes sind und somit eine Beitragspflicht nach sich ziehen.

Das BAG stellte klar, dass die mobilen Trennwände keine „Fertigbauteile“ i. S. v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 der Verfahrenstarifverträge darstellen. Der Begriff „Fertigbauteil“ sei tariflich nicht definiert, werde jedoch nach allgemeinem Sprachgebrauch im Bauwesen verstanden: Fertigbauteile ersetzen herkömmliche Bauweisen durch vorgefertigte Einheiten, die auf Baustellen montiert werden.

Im Urteil heißt es ausdrücklich:

„Bei den mobilen Trennwänden, die die Beklagte im Streitzeitraum herstellte und zum überwiegenden Teil auch durch ihre Arbeitnehmer einbauen ließ, handelte es sich jedoch nicht um Fertigbauteile im Tarifsinn. Mobile Trennwände stellen keinen Ersatz für herkömmlich gebaute Trennwände dar.“

Weiter heißt es:

„Unter Fertigbau wird allgemein die Herstellung oder Errichtung eines Gebäudes in Fertigbauweise verstanden. Fertigbauweise ist eine Bauweise, bei der in einer Fabrik hergestellte und auf der Baustelle zu einem Gesamtbauwerk zusammengefügte Bauteile verwendet werden….

…. Ein Betrieb führt damit nur dann Fertigbauarbeiten im Sinn des tariflichen Tätigkeitsbeispiels in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes aus, wenn er entweder Bauwerke mit solchen Fertigteilen vollständig in Fertigbauweise errichtet oder solche Fertigbauteile zur Erstellung, Instand-setzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken einbaut oder zusammenfügt und mit dieser Verwendung kompletter Baueinheiten die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt wird….“

Das BAG erklärt, dass nicht tragende Innenwände in Gebäuden herkömmlicherweise gemauert oder in Trockenbauweise erstellt werden. Dies ist bei mobilen Trennwänden nicht der Fall, da diese mobilen Trennwände ohne größeren Aufwand verschwinden können.

Das BAG führt hierzu aus:

„Das trifft auf die mobilen Trennwände, die die Beklagte im Streitzeitraum herstellte und bei ihren Kunden einbaute, nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht zu. Im Gegensatz zu herkömmlichen Innenwänden können diese Trennwände ohne größeren Aufwand „verschwinden“. Es ist möglich, den jeweiligen Raum auch nach dem Einbau der mobilen Trennwand weiter in seiner ursprünglichen Größe zu nutzen, ohne dass die Trennwand zuvor ausgebaut werden müsste.“

Es wurden zwar auch Montagearbeiten ausgeführt, diese machten jedoch weniger als 25% der Gesamtarbeitszeit aus. Der Tätigkeitsschwerpunkt lag somit in der Herstellung und nicht in der Montage der Trennwände.

Für das BAG liegt die Haupttätigkeit in der Herstellung von Trennwänden unter Einsatz von Metallbau-Techniken, welche typischerweise im Metallbauhandwerk oder der Metallbauindustrie beheimatet ist. Das Herstellungsverfahren korrespondiert dadurch mit den typischen Ausbildungsberufen im Metallbau, nicht aber mit denen der Bauwirtschaft.

Auch die Möglichkeit, die Herstellung der Trennwände als Hilfstätigkeit zur Montage zu qualifizieren, verneinte das Gericht. Die Herstellung sei keine bloße Vorbereitung für die Montage, sondern prägende Kerntätigkeit des Betriebs.

Das BAG hat somit klar entscheiden, dass Betriebe welche Trennwände herstellen und montiert, nicht automatisch dem Baugewerbe zuzurechnen sind. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung der Tätigkeit im Betrieb.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema, ob Ihr Betrieb Soka- Bau-pflichtig ist, um eine Klage erfolgreich abzuwehren oder dem Ganzen schon frühzeitig vorzubeugen.