BGH: Fiktive Berechnung von Schadensersatzes für Vermieter möglich

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 19.04.2023 Az.: VIII ZR 280/21dem Vermieter weiterhin das Recht zugesprochen fiktiv anhand eines Kostenvoranschlags Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Der Entscheidung des BGH lag zugrunde, dass der Vermieter gegenüber dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat. Der Mieter hatte die erforderlichen Schönheitsreparaturen trotz Fristsetzung nicht ausgeführt, einen selbst verlegten Bodenbelag und selbst verlegte Fliesen nicht entfernt und Schäden im Treppenhaus verursacht. Der vom Vermieter eingeholte Kostenvoranschlag zeigte Kosten zur Behebung der Schäden auf in Höhe von 7500€.

Nachdem der Mieter keine arbeiten mehr ausgeführt hat, ließ der Vermieter nur den vom Mieter verlegten Boden entfernen. Die übrigen Arbeiten ließ der Vermieter allerdings nicht vornehmen. Diesbezüglich verlangte der Vermieter lediglich die Nettokosten aus dem Kostenvoranschlag als Schadensersatz.

In den Vorinstanzen hatte sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht die Klage des Vermieters abgewiesen und darauf hingewiesen, dass dem Vermieter keine Schadensersatzanspruch zustehe aufgrund fiktiver Schadensberechnung. Die Vorinstanzen haben auf die Entscheidung des BGH vom 22.02.2018 Az.: VII ZR 46/17 verwiesen, nach welchem der BGH eine fiktive Schadensberechnung im Werksvertragsrecht für nicht möglich erachtet hat.

Der BGH hält jedoch in seiner nunmehrigen Entscheidung eine fiktive Schadensberechnung im Mietrecht für Möglich und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zurück.

Laut BGH steht dem Vermieter ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich der nicht entfernten aber selbst verlegten Boden und Fliesen. Bezüglich der Schäden im Treppenhaus hat der Vermieter einen Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz neben der Leistung.

Der Vermieter kann also fiktive Schäden geltend machen. Es ist jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten.
Das zuständige Landgericht muss nun noch weitere Feststellungen zu Grund und Höhe der Ansprüche treffen.