BGH stärkt recht von Fluggästen nach annulliertem Flug!

Der Bundesgerichtshof hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 27.06.2023 Az.: X ZR 50/22 dem Kläger recht gegeben und die Rechte von Fluggästen nach annulliertem Flug gestärkt.

Der Bundesgerichthof hatte darüber zu entscheiden, ob Fluggäste ohne Aufpreis Flüge umbuchen können, welche von der Fluggesellschaft annulliert wurden. Konkret ging es darum, dass wegen der Coronapandemie im März und April 2020 zahlreiche Flüge von der Lufthansa annulliert wurden. Zwei Fluggäste wollten nunmehr umbuchen auf einen Flug welcher einige Monate später stattfinden sollt und die Fluggesellschaft wollte dies nur gegen Aufpreis akzeptieren.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat deshalb Klage eingereicht. In den Vorinstanzen wurde die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen und deshalb dem Bundesgerichtshof zur Verhandlung vorgelegt. Dieser hob die Urteile der Vorinstanzen auf und untersagt der Fluggesellschaft dieses Vorgehen.

Laut Informationen der Verbraucherzentrale hat der Bundesgerichtshof darauf gestützt, dass der Fluggast bei einer Flugannullierung nach der EU-Fluggastverordnung zwei Möglichkeiten zur „Entschädigung“ hat, nämlich entweder auf Erstattung des Flugpreises oder auf Ersatzbeförderung.
Wenn sich die Fluggast wie im vorliegen d Fall für eine Ersatzbeförderung entscheiden hat, dann muss die Fluggesellschaft dies ohne Aufpreis möglich machen, wenn es sich um vergleichbare Reisebedingungen handelt.

Laut Angaben des Pressesprechers des Bundesgerichtshof ist die einzige Voraussetzung, dass für den gewünschten Flug noch ausrechende Plätze verfügbar sind.