BGH stimmt Räumungsklage bei Widerspruchs vor Ablauf der Räumungsfrist zu!
Der Bundesgerichtshof hat in seine, Beschluß mit dem Aktenzeichen VIII ZB 58/21 dem Vermieter zugebilligt, dass dieser Räumung und Herausgabe der Wohnräume verlangt hat, bevor die Räumungsfrist abgelaufen war und der Mieter lediglich Widerspruch eingelegt hat mit der Begründung, dass er bisher keinen Ersatzwohnraum gefunden hat.
Die Parteien eines Mietvertrages über eine Wohnung streiten über die Kosten einer Räumungsklage die vom Vermieter eingereicht wurde bevor die Räumungsfrist abgelaufen war.
Der Vermieter hat dem Mieter gegenüber die Kündigung ausgesprochen zum 31.03.2021. Der Mieter hat der Kündigung rechtzeitig im Januar 2021 widersprochen mit der Begründung, dass er seit Kündigungsausspruch eine Wohnung suche aber bisher noch keine Ersatzwohnung gefunden hat. Der Mieter hat den Einwand gebracht, dass er Ohne neue Wohnung Obdachlos sei und dies eine nicht zu rechtfertigende Härte gemäß § 574 Abs. 2 BGB darstelle.
„§ 574 Abs.2 BGB besagt:
Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.“
Der Vermieter hat daraufhin Räumungsklage im Februar 2021 eingereicht mit dem Antrag das die Wohnung spätestens zum 31.03.2021 zu räumen sei. Der Mieter hat jedoch rechtzeitig eine neue Wohnung gefunden und es war nur noch über die Kosten der erhoben Räumungsklage zu entscheiden, nachdem beide Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten. Das Amtsgericht hat die Kosten dem Mieter auferlegt. Das Landgericht hat die Kosten dem Vermieter auferlegt. Der BGH hebt die Entscheidung des Landgericht auf und verweist es an das Landgericht zurück, denn der BGH hält die Räumungsklage für zulässig. Der BGH bezieht sich auf § 259 ZPO.
„§259 ZPO
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.“
Die trifft laut BGH in diesem Fall zu, denn der Mieter hat durch seine Widerspruchsbegründung eindeutig zu erkennen gegeben, dass er wenn er weiterhin keine Wohnung findet, nicht die angemietete Wohnräume verlassen wird. Dies ist ausreichend um die Besorgnis der Entziehung der rechtzeitigen Leistung (Hier: Räumung) hervorzurufen.
Es reicht also für den BGH die Besorgnis des Vermieters aus, dass der Mieter seine Ankündigung nicht auszuziehen wenn er keine Ersatzwohnung findet, auch tatsächlich umsetzt.