Einzimmerwohnung kann untervermietet werden

(BGH 13. September 2023 – VIII ZR 109/22)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auch der Mieter einer Einzimmerwohnung einen Anspruch gegen den Vermieter, auf Gestattung einer teilweisen Untervermietung, haben kann.

In dem vorliegenden Fall hatte der BGH über die Frage der Untervermietung zu entscheiden, bei welchem der Mieter die angemietete Einzimmerwohnung untervermieten wollte für den Zeitraum, in welchem sich der Mieter berufsbedingt im Ausland aufhält. Der Vermieter lehnte dies ab, weshalb der Mieter dann Klage auf Erlaubnis der Untervermietung eines Teils der Wohnung erhob.

Der BGH gab dem Mieter Recht und erklärte, dass der Mieter einen Anspruch gemäß § 553 Abs. 1 BGB auf Gestattung der befristeten, teilweisen Gebrauchsüberlassung an den von ihm benannten Dritten zusteht.

Da der Mieter während seines Auslandsaufenthalts persönliche in der Wohnung verbliebene Gegenstände in einem Schrank, einer Kommode und einem durch einen Vorhang abgetrennten Bereich von einem Quadratmeter lagert, greift auch § 553 Abs. 1 BGB. Dieser Bereich sollte nur dem Mieter zustehen und nicht dem Untermieter. Darüber hinaus behielt der Mieter einen Wohnungsschlüssel.

Der BGH hat in der Vergangenheit weder quantitative (verbleibender Anteil des Wohnraums beim Mieter) noch qualitative Anforderungen (weitere Nutzung durch den Mieter) gestellt.

Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB ist daher regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Dies ist in dem zu entscheidenden Rechtsstreit der Fall gewesen.

Für den BGH ergaben sich somit keine Beanstandungen an dem Anspruch des Mieters.

Der Mieter hat seinen Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgegeben, da er noch persönliche Gegenstände in der Wohnung zurückgelassen hat, in Bereichen die seiner alleinigen Nutzung vorbehalten waren, und sich den Zugriff hierauf zudem durch Zurückbehaltung eines Wohnungsschlüssels gesichert hat. Darüber hinaus hatte der Mieter auch den Willen, die Wohnung nur für die Zeit seines Auslandsaufenthalts teilweise einem Dritten zu überlassen.