Flächensolaranlagenbauer sind nicht zwangsläufig Beitragspflichtig zur Sozialkasse Bau (Soka Bau)
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat in seinem Urteil vom 02.03.2018 (Az. 10 Sa 1248/17) entschieden, dass ein italienisches Unternehmen, das in Deutschland Freiflächensolaranlagen montiert, nicht zur Zahlung von Beiträgen an die Urlaubskasse der deutschen Bauwirtschaft verpflichtet ist.
Der Fall:
Die Soka-Bau, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe, klagte gegen eine italienische GmbH, die in Deutschland Arbeitnehmer zur Montage von Photovoltaikanlagen einsetzte. Die Soka-Bau forderte die Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen in Höhe von insgesamt 183.226,15 Euro.
Die Entscheidung:
Das LAG änderte das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ab und wies die Klage ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Tätigkeit der italienischen GmbH unter die Ausnahmeregelung für Betriebe des Metallbauerhandwerks falle und somit keine Beitragspflicht bestünde.
Begründung:
Das Aufstellen von Freiflächensolaranlagen fällt grundsätzlich unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), da es sich dabei um die Errichtung eines „Bauwerks“ handelt. Gemäß Tarifvertrag ist von einem Bauwerk auszugehen, sofern es sich um eine mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät gestellte Anlage handelt. Hier mussten die Solarmodule auf einer festen, den Wetterabhängigkeiten gewachsenen Untergrundkonstruktion angebracht werden; zu diesem Zweck waren sie mit dem Boden fest verbunden. Somit wäre grundsätzlich eine Beitragspflicht gegeben.
Es besteht jedoch eine Ausnahme für Betriebe des Metallbauerhandwerks. Da die italienische GmbH nach italienischem Recht als Metall- und Maschinenbauunternehmen geführt wird und dem entsprechenden Tarifvertrag unterliegt, greift diese Ausnahme.
Für die Anwendung der Ausnahme ist es unerheblich, ob bei der Montage der Solaranlagen besondere Fertigkeiten erforderlich sind oder ob ausgebildete Metallbauer beschäftigt werden.
Auch die Tatsache, dass das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat, spielt keine Rolle. Es kommt nach § 10 Abs. 1 SokaSiG i.V.m. Anl. 37 Abs. 5 auch nicht auf eine Mitgliedschaft in dem Bundesverband Metall-Vereinigung Deutscher Metallhandwerke an. Die Einschränkung dient der Vermeidung einer Diskriminierung von Ausländern. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland haben keine Möglichkeit, in einen Arbeitgeberverband in Deutschland einzutreten und so in den Genuss einer Ausnahme aus der AVE bzw. aus dem Anwendungsbereich des SokaSiG zu kommen. Deshalb gilt für sie die Ausnahme vom Geltungsanspruch des Sozialkassenverfahrens schon dann, wenn der fachliche
Geltungsbereich des Ausnahmegewerks erfüllt ist.
Unternehmen, die im Ausland ansässig sind und in Deutschland Freiflächensolaranlagen montieren, sind gemäß dieser Entscheidung möglicherweise nicht zur Zahlung von Beiträgen an die Urlaubskasse der deutschen Bauwirtschaft verpflichtet.
Ob die Ausnahme für Betriebe des Metallbauerhandwerks greift, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema, ob Ihr Betrieb Soka-Bau pflichtig ist, um eine Klage erfolgreich abzuwehren oder dem Ganzen schon frühzeitig vorzubeugen.