Gleisbauer müssen Beiträge an die Soka-Bau (Sozialkasse-Bau) leisten.

Unter Gleisbauarbeiten sind alle Arbeiten zu verstehen, die der Herstellung und Erhaltung des Oberbaus von Schienenbahnen dienen, alle diese Tätigkeiten unterfallen dem Geltungsbereich des VTV Bau. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (Hess LAG) entschieden.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat am 12.12.2023 unter dem Az.: 12 Sa 459/23 SK seine bisherige Rechtsauffassung verfestigt, die es schon im Verfahren Az.: 12 Sa 518/22 SK vertreten hat, dass nämlich alles, „was mit Gleisbauarbeiten zusammenhängt“, dem Gleisbau und damit dem VTV Bau zu unterwerfen ist.

Der Beklagte Betrieb führt arbeiten an bestehenden (straßenbahn-) Gleisanlagen aus. Hierbei erfolgte eine Bearbeitung der Oberflächen des vorhandenen Schienenmaterials dergestalt, dass in die Oberflächen der Schienen, auf welchen die Radreifen von (Straßen-) Bahnen geführt werden, Rillen eingefräst wurden, in welche ein spezielles Material eingelegt und durch Erhitzen mit dem Schienenkörper verbunden wurde. Anschließend wurden die Schienenoberflächen wieder glattgeschliffen. Die Ausführung dieser Arbeiten erfolgte, um die Geräuschentwicklung von (Straßen-) Bahnen bei Kurvenfahrten in bebauten Städten zu reduzieren.

Die Beklagte ist seit dem 01. Januar 2018 Mitglied im Unternehmerverband der Metallindustrie Ruhr-Niederrhein e.V., der seinerseits Mitglied in dem Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.V. (METALL NRW) ist.

Die Sozialkasse Bau (Soka Bau) ist der Auffassung, dass es sich bei den von den Mitarbeitern der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Tätigkeiten um Instandhaltung von Gleisnetzen und damit um Gleisbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 18 VTV handelt. Auch sei die Beklagte nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Unternehmerverband der Metallindustrie Ruhr-Niederrhein e.V. und den Einschränkungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Anwendbarkeit des VTV entzogen, da es sich bei ihrem Betrieb nicht um ein Industriebetrieb, sondern um einen Handwerksbetrieb handele.

Das Hessischen LAG teilt diese Auffassung. Hiernach sind unter Gleisbauarbeiten alle Arbeiten zu verstehen, die der Herstellung und Erhaltung des Oberbaus von Schienenbahnen dienen, das heißt sowohl der Neubau von Gleisen und Weichen, ihre Erneuerungen, der Umbau und die Unterhaltung. Die Begriffe des Neubaus, Umbaus und Unterhaltung von Gleisen sind insoweit in gleicher Weise zu verstehen, wie die in §1 Abs.2 Abschnitt II VTV Bau verwendeten Begriffe der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder beseitigen von Bauwerken, wobei ein Gleis zugleich ein Bauwerk ist (Vergleiche hierzu auch Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 593/08).

Damit unterfallen nach Auffassung der 12. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, auch die Tätigkeit des Fräsens von Rillen in verlegte Gleise, das Einlegen von Drähten in dessen Rillen, das anschließende Herstellen einer Verbindung zwischen Gleis und Metallband durch Erhitzen mittels eines Schweißbrenners und das abschließende Glattstreifen der Schienen, entweder Instandhaltungs- oder Änderungsmaßnahmen am Gleiskörper.

Daran ändert nach Auffassung des entscheidenden Gerichts auch die Tatsache nichts, dass auch ohne die Durchführung dieser Maßnahmen die Schienen uneingeschränkt funktionstüchtig sind.

Dabei hat das Hessische Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen im Hinblick auf die Vorentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die das Landesarbeitsgericht als vergleichbar im vorliegenden Fall angesehen hat.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema, ob Ihr Betrieb Soka- Bau pflichtig ist, um eine Klage erfolgreich abzuwehren oder dem Ganzen schon frühzeitig vorzubeugen.