Ist ein Bauträger SOKA-Bau pflichtig?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in dem Verfahren mit dem Az.: 10 AZR 190/20 über die Beitragspflichtig eines Bauträgers zur Sozialkasse Bau (Soka-Bau) zu entscheiden.

Gemäß der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts muss ein Bauträger der reine Bauträgertätigkeiten ausführt grundsätzliche keine Beiträge an die Sozialkasse Bau (Soka-Bau) zahlen. Das Bundesarbeitsgericht zeigt aber auch auf, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Bauträger unter den Tarifvertrag der Sozialkasse Bau fallen kann und somit auch Beitragspflichtig wäre. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bauträger auch bauliche Arbeiten ausführt.

Zum Sachverhalt:

In dem zu Entscheidenden Fall ging es um einen Bauträger, welcher zwei gewerbliche Arbeitnehmer hatte, sowie sieben Angestellte. Der Bauträger schloss mit Baufirmen Verträge ab für die eigentlichen Bauarbeiten, aber seine beiden gewerblichen Arbeitnehmer waren selbst auch auf den Baustellen tätig. Diese gewerblichen Arbeitnehmer waren auf den Baustellen für die Koordinierung und Überwachung zuständig, aber führten auch Kranarbeiten durch.  Die Angestellten waren mit dem Vertrieb, Besichtigungen der Musterwohnungen, Buchhaltung und kaufmännischen Tätigkeiten befasst, sowie für Planungsarbeiten und Mietverwaltung.

Aufgrund der Tätigkeiten der gewerblichen Arbeitnehmer forderte die Sozialkasse Bau (Soka Bau) Beiträge, da es sich nach deren Auffassung um einen Baubetrieb handelt.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden gab dem Bauträger Recht. In der Berufung gab das Hessische Landesarbeitsgericht unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgericht Wiesbaden der Sozialkasse Bau (Soka Bau) teilweise recht. Mit der Begründung, dass es sich bei den beiden gewerblichen Arbeitnehmern um eine Betriebsabteilung handelt. Für die Angestellten bestünde allerdings keine Beitragspflicht.

Die Sozialkasse Bau (Soka Bau) legte gegen das Urteil vor dem Bundesarbeitsgericht Revision ein. Dies hob die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und verwies es dorthin zurück.

Begründung des Bundesarbeitsgerichts:

Grundsätzlich hat das Bundesarbeitsgericht erklärt, dass reine Bauträgertätigkeiten nicht als bauliche Tätigkeiten einzustufen sind und daher auch keine Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkasse Bau (SOKA Bau) besteht.

Etwas anderes hingegen gilt gemäß der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, wenn der Bauträger selbst baugewerbliche Arbeiten verrichtet. Diese müssen dann jedoch mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit ausmachen. Hierzu zählen dann auch die Tätigkeiten der Angestellten, wenn diese im Zusammenhang mit den baugewerblichen Arbeiten stehen.

Da dies von Hessischen Landesarbeitsgericht nicht überprüft wurde, ist dieser Fall zur Neuverhandlung dorthin zurückverwiesen worden.

Das Bundesarbeitsgericht hat zwar klargestellt, dass reine Bauträgertätigkeiten nicht dazu führen das eine Beitragspflichtig zur Sozialkasse Bau besteht, aber wir können nur dringen anraten für Ihren Betrieb zu prüfen, ob dies auch bei Ihnen zutrifft.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Überprüfung, ob Ihr Betrieb beitragspflichtig ist bzw. die Gefahr einer Beitragspflicht zur Sozialkasse Bau (Soka Bau) besteht. Wir entwickeln in diesen Fällen mit Ihnen gemeinsam einen Weg, um gegebenenfalls für die Zukunft die Gefahr einer Inanspruchnahme der Sozialkasse Bau (Soka-Bau) zu umgehen bzw. zu minimieren.