Keine Beitragspflicht Sozialkasse Bau (Soka-Bau) für Montagearbeiten von Photovoltaikanlagen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seiner Entscheidung unter dem Az.: 10 AZR 263/19 über die Beitragspflicht zur Sozialkasse Bau (Soka-Bau) entscheiden bezüglich eines Betriebes der arbeitszeitlich überwiegend Montagen von Photovoltaikanlagen verrichtet.
Das BAG hat entschieden das ein solcher Betriebe wohl eher dem Elektroinstallationsgewerbe unterfällt und somit nicht unter den Tarifvertrag der Sozialkasse Bau und somit auch keine Beitragspflicht besteht.
Der beklagte Betrieb war mit verschiedensten Arbeiten im Handelsregister eingetragen unter anderem mit Handel mit Solar- und Photovoltaikanlagen jeder Art, die Projektierung und der Bau von Solar- und Photovoltaikanlagen einschließlich deren Reparatur und Wartung sowie die Beratung bei der Planung und Gründung von Solar- und Photovoltaik-Beteiligungsgesellschaften, ferner die Ausführung sämtlicher Arbeiten des Elektrotechnikerhandwerks usw. Der Betrieb verkauft Aufdach-Photovoltaikanlagen.
Laut Vortrag der Beklagten überwiegen die Montagearbeiten dieser Anlagen allen anderen Arbeiten im beklagten Betrieb. Hierfür mussten zunächst Unterkonstruktionen zum Befestigen errichtet und gleichzeitig Gleichstromkabel verlegt werden, um die Solarmodule, Generatoren u.a.m. anzuschließen.
Da diese Arbeiten sowohl den Tätigkeiten der Soka Bau unterfallen, als auch dem Elektroinstallationsgewerk (sogenannte: „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“) muss nun geprüft werden welche Arbeiten tatsächlich überwiegen, da die Montage von Photovoltaikanlagen dem Elektrohandwerk unterfällt.
Die Sozialkasse Bau (Soka Bau) war der Auffassung, dass überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten ausgeführt worden seien. Die Soka-Bau geht davon aus, dass es sich bei dem Anbringen von Unterkonstruktionen und auch bei dem Anbringen der PV-Module um Montage von Fertigbauteilen handelt.
Das Arbeitsgericht in Wiesbaden ist dieses Auffassung der Soka Bau gefolgt. Das Hessische LAG in Frankfurt und auch das BAG teilen diese Auffassung nicht.
Das BAG teilt zwar mit, dass Aufbringens der Unterkonstruktionen für PV-Anlagen sowie der Montage und Installation der PV-Module bauliche Tätigkeiten sowie auch Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks erfüllen. Beim Anbringen von PV-Anlagen werden aber regelmäßig auch Arbeiten des Elektroinstallationsgewerbes ausgeführt.
Das BAG hat ausdrücklich erklärt:
„Bei den vorgenannten, arbeitszeitlich überwiegend erbrachten Arbeiten des Montierens, Installierens und der Inbetriebnahme einer PV-Anlage handelt es sich um Tätigkeiten des Elektroinstallationsgewerbes.“
Das BAG führt weiter aus:
„Danach ist nicht nur das Anschließen der PV-Anlage an das Stromnetz Teil des
Elektroinstallationsgewerbes. Vielmehr sind auch das Montieren und Installieren einer PV-Anlage auf Dächern eine typische Tätigkeit eines Elektronikers und damit zugleich eine typische Tätigkeit des Elektroinstallationsgewerbes, für die im Schwerpunkt Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Berufsbild des Elektronikers erforderlich sind.“
Die Montage und Installation einer Solaranlage sind damit sowohl baugewerbliche Leistungen als auch Tätigkeiten des Elektroinstallationsgewerbes. (sogenannte: „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“).
Für solche Betriebe ist also ausschlaggebend wie das Gepräge des Betriebes ist und welche Ausbildungen die gewerblichen Arbeitnehmer haben.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema, ob Ihr Betrieb Soka- Bau pflichtig ist, um eine Klage erfolgreich abzuwehren oder dem Ganzen schon frühzeitig vorzubeugen.