Kundenakquise kann als bauliche Tätigkeit gewertet werden und zur Beitragspflicht zur Sozialkasse-Bau (Soka-Bau) führen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in der Streitigkeit mit dem Aktenzeichen 10 AZR 71/23 mit der Frage befasst, wie Vertriebs-, Beratungs- und Lagertätigkeiten zu bewerten sind, wenn die Hauptleistungen eines Betriebs in der Montage genormter Bauteile (z. B. Fenster, Türen, Markisen) besteht.
Der Beklagte Betrieb argumentiert, dass er vorwiegend im Bereich der Raumausstattung tätig sei und somit keine Beitragspflicht bestünde.
Das BAG stellt klar, dass auch nicht unmittelbare bauliche Tätigkeiten, wie Beratung und Akquise beitragspflichtig sind, wenn sie Zusammenhangstätigkeiten im Sinne des VTV darstellen. Das gilt auch dann, wenn sie nicht zum Auftrag führen.
Das BAG erklärt hierzu ausdrücklich:
„…., sind jedoch auf die vorgenannten baulichen Tätigkeiten gerichtete Beratungs- und Vertriebstätigkeiten – unabhängig davon, ob sie erfolgreich waren und zu Aufträgen geführt haben – als Zusammenhangstätigkeiten hinzuzurechnen, da sie einem baugewerblichen Zweck dienen.“
Das BAG führt zu den Zusammenhangtätigkeiten weiter aus:
„Unter Zusammenhangstätigkeiten werden Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten verstanden, die den eigenen baulichen Haupttätigkeiten dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicher-weise von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden…..“
Nach den Ausführungen des BAG können Kundenaquise und Kundenberatung einen baulichen Charakter haben, wenn sie mit eigenen baulichen Tätigkeiten im Zusammenhang stehen. Das ist laut BAG beispielsweise der Fall, wenn die Kundenakquise der Unterbreitung eines entsprechenden Angebots und der anschließenden Durchführung baugewerblicher Leistungen dient.
Bezüglich der Lagerarbeiten sagt das BAG ausdrücklich in seiner Entscheidung:
„Tätigkeiten zur Bewirtschaftung eines Lagers dienen im Regelfall der Vorratshaltung von Betriebsmitteln, die für die gewerbliche Tätigkeit benötigt werden.“
Somit geht das BAG davon aus, dass die Lagerarbeiten der Versorgung der Baustelle dienen und entsprechend baulich zu werten sind. Die konnte der Beklagte Betreib auch nicht nachvollziehbar widerlegen.
Somit kommt das BAG entgegen der Auffassung des Arbeitsgericht Wiesbaden und des Hessischen Landesarbeitsgericht zu der Auffassung, dass durch die Kundenaquise und –beratung, sowie durch die Lagerarbeiten, der beklagte Betrieb einen Baubetrieb darstellt und Beitragspflichtig ist.
Es muss also nach dieser Entscheidung noch genauer geprüft werden, welche Tätigkeiten der Betrieb ausführt, insbesondere unter Berücksichtigung von Beratungs-, Aquisetätigkeiten und Lagerarbeiten.
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