Mindestlohn

Flächendeckender Mindestlohn in Deutschland

Es ist ja mittlerweile bekannt, dass bei Zahlungen unter den Mindestlöhnen, insbesondere im Baubereich, aber inzwischen auch in weiteren Bereichen die einen Mindestlohn vorsehen, massive rechtliche Konsequenzen drohen. Dies auch bei rückwirkender Erfassung unter den Geltungsbereich der entsprechenden Tarifverträge. Man setzt sich dann einer Überprüfung aus, ob Mindestlohn vorgeschrieben ist, Mindestlohn gezahlt wurde oder, ob hier unter Umständen Verstöße gegen die Mindestlohnverordnung erfolgen.

Derzeit besteht ein flächendeckender, d.h. bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn von 12,00 EUR brutto je Stunde der Beschäftigung, eingeführt durch das Mindestlohngesetz. Geregelt ist dies im Tarifautonomiestärkungsgesetz bzw. Tarifautonomiegesetz und setzt damit eine Mindestlohnuntergrenze von 12,00 EUR brutto je Arbeitsstunde, die nicht unterschritten werden darf. Dieser erhöht sich ab 01.01.2024 auf 12,41 EUR / Stunde und nochmals dann ab 01.01.25 auf voraussichtlich 12,81 EUR.

Der diesbezügliche Mindestlohn gilt dann nicht, wenn in einzelnen Sparten/Branchen bereits Mindestlöhne bestehen und diese höher als der allgemeine Mindestlohn angesiedelt sind. Der Mindestlohn gilt ausnahmslos für sämtliche Beschäftigten, gleichgültig, ob diese hier in Deutschland beschäftigt sind oder ob es sich um ausländische Arbeitgeber handelt, die aus dem Ausland heraus ihre Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten lassen.

Der diesbezügliche Mindestlohn gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und sogenannte „Minijobber“.

Die Einhaltung des Mindestlohns wird durch das Zollamt kontrolliert und ist mit massiven Bußgeldern belegt (s. auch Mindestlohnverstöße in unserer Homepage).

Beim Mindestlohn nicht angerechnet werden dürfen Trinkgelder und sonstige Zuschläge und Zulagen.

Das ist der gesetzliche Mindestlohn, der aber je nach Branche durch entsprechende Tarifverträge auch deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn angesiedelt werden kann, so insbesondere am Bau in den Bautarifverträgen.

Je nach Branche kann der Mindestlohn variieren:

Bürokauffrau, Elektriker, Fachkräfte für Lagerlogistik, Friseure, Gastronomie, Reinigungskräfte, Pflege, Bau, Maler und Lakierer. Beim Mindestlohnverstoß können ernsthafte Konsequenzen erfolgen.

Bitte daher dringend beachten, denn sonst drohen harte finanzielle wie strafrechtliche Konsequenzen. (Siehe auch unsere gesonderte Rubrik „Mindestlohnverstoß“)

Arbeitgeber gegen Klagen der SOKA BAU und gegen die ULAK

Einzige Ausnahmeregelungen vom Mindestlohn

Vom Mindestlohnanspruch ausgenommen sind lediglich:

  1. Auszubildende
  2. ehrenamtlich tätige und Praktikanten
  3. Jugendliche unter 18 Jahre ohne Berufsabschluss
  4. Langzeitarbeitslose (ihnen steht in den ersten 6 Monaten der neuen Beschäftigung kein Anspruch auf Mindestlohn zu)
  5. Saisonarbeiter (Erntehelfer) Hier ist es den Arbeitgebern gestattet, sonstige Aufwendungen (Kosten für Verpflegung, Unterkunft usw. auf den Mindestlohn anzurechnen)
  6. Zeitungszusteller bei denen der Mindestlohn erst stufenweise eingeführt wird.

Bei Praktikanten ist die Besonderheit, dass hier eine zeitliche Begrenzung erfolgt. Wenn also Praktikanten länger beschäftigt werden, steht ihnen unter Umständen der Anspruch auf Mindestlohn zu. Davon ausgenommen sind wieder Praktikanten, die zum Beispiel ein Jahrespraktikum tätigen im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung (z.B. zur Erlangung des Fachabiturs).

Jeglicher Verzicht auf Mindestlohn ist unwirksam. Für Rückfragen stehen wir als insoweit ständig mit diesen Fragen befasste Kanzlei jederzeit zur Verfügung. Fragen Sie bei uns an.

Übersicht über den Mindestlohn?

Neben dem gesetzlich festgeschriebenen Mindestlohn, der bis zum Jahresende 2020 noch 9,35 Euro beträgt, haben die Tarifpartner (Gewerkschaften und Arbeitgeber) einiger Branchen Vergütungen für ihre Beschäftigten ausgehandelt, die sämtlich höher liegen. Diese Mindestlöhne gelten für alle Betriebe der jeweiligen Branche, und zwar auch für solche, die nicht dem Tarifverbund angehören. Es gibt teilweise aber noch Unterschiede bei der Entlohnung zwischen den neuen und alten Bundesländern. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die einzelnen Branchen und deren Mindestlohn-Regelungen. Die Anwälte der Rechtsanwaltskanzlei Schäfer & Partner haben sich auf Rechtsfragen zum Thema Mindestlohn spezialisiert und helfen Ihnen bei branchenspezifischen Fragen gerne weiter.

Branchen, die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen

Zahlreiche Branchen haben in ihren Tarifverträgen höhere Mindestlöhne als den gesetzlichen festgeschrieben. Die folgende Auflistung in alphabetischer Reihenfolge enthält die derzeitigen Vergütungen.

Mindestlohn Aus- und Weiterbildung:

Im Bereich Aus- und Weiterbildung arbeiten rund 30.000 Menschen. Der bundesweit einheitliche Mindestlohn beträgt 15,26 Euro. Etwas mehr erhalten die Pädagogischen Mitarbeitenden mit 16,19 Euro und die Pädagogischen Mitarbeitenden mit Bachelor-Abschluss mit 16,39 Euro.

Mindestlohn Baugewerbe:

Auf dem Bau geht es recht differenziert zu, was den Mindestlohn betrifft. Da wäre zunächst der so genannte Mindestlohn 1 für Hilfsarbeiten, der bundesweit gültig ist und seit April 2020 pro Stunde 12,55 Euro beträgt. Für Facharbeiter/innen ist der Mindestlohn 2 gedacht. Er beläuft sich in den alten Bundesländern auf 15,40 Euro und in Berlin auf 15,25 Euro pro Stunde.

Mindestlohn Dachdecker:

Ungelernte Kräfte erhalten mindestens 12,40 Euro, für Gesellen im Dachdeckerhandwerk gibt es 13,60 Euro.

Mindestlohn Elektrohandwerk:

Für die Ausführung elektro- und informationstechnischer Arbeiten erhalten alle Beschäftigten in der Elektrobranche 11,90 Euro.

Mindestlohn Gebäudereinigung:

In dieser Branche arbeiten rund 700.000 Menschen. Der Mindestlohn für Innen- und Unterhaltsreiniger beträgt 10,80 Euro im Westen und 10,55 Euro im Osten. Glas- und Fassadenreiniger verdienen 14,10 Euro (Westen) bzw. 13,50 Euro (Osten).

Mindestlohn Geld- und Wertdienste:

Bei den Beschäftigten in der Geld- und Wertdienstbranche unterscheiden sich die Mindestlöhne von Bundesland zu Bundesland. Darüber hinaus wird zwischen den Tätigkeiten Geldbearbeitung und Geld- und Werttransport unterschieden. Die Spanne liegt in 2020 zwischen 12,16 Euro und 18,00 Euro pro Stunde.

Mindestlohn Gerüstbauer:

Alle rund 31.000 Beschäftigten im Gerüstbauerhandwerk erhalten 11,88 Euro.

Mindestlohn Maler und Lackierer:

Die letzte Erhöhung für Maler und Lackierer erfolgte im Mai 2020. Ungelernte Arbeitskräfte erhalten 11,10 Euro, Gesellen seitdem im Westen und Osten den gleichen Mindestlohn von 13,50 Euro.

Mindestlohn Pflegedienste:

In der Pflegebranche bestehen weiterhin Unterschiede zwischen den alten und neuen Bundesländern. Im Westen und in Berlin bekommen alle Arbeitnehmer/innen mindestens 11,35 Euro, im Osten 10,85 Euro.

Mindestlohn Schornsteinfeger:

Die rund 7.500 Beschäftigten im Schornsteinerfegerhandwerk erhalten bundesweit 13,20 Euro pro Stunde.

Mindestlohn Steinmetze und Steinhauer:

Rund 13.200 Steinmetze und Steinhauer gibt es in Deutschland. Sie erhalten seit Mai 2020 einen Mindestlohn von 12,20 Euro.

Gibt es noch offene Fragen zu Ihrer Branche oder möchten Sie eine professionelle Rechtsberatung? Rechtsanwälte Schäfer & Partner stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Durch unsere langjährige Erfahrung und unserer damit einhergehenden Kompetenz können wir Ihnen eine umfassende Rechtsberatung zum Thema Mindestlohn anbieten. Unsere Anwaltskanzlei vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.

Warum gibt es den Mindestlohn?

Der Mindestlohn ist ein Mittel, um mehr Gerechtigkeit und Transparenz in der Arbeitswelt herzustellen. Mit der gesetzlichen Vorgabe soll Lohndumping vermieden und die Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung reduziert werden. Doch nicht nur Arbeitnehmer können durch den Mindestlohn vor Armut geschützt werden Arbeitgeber profitieren ebenfalls. Konkurrenz durch Anbieter, die Arbeitskräfte zu Dumpingpreisen engagieren, ist damit Vergangenheit. Das entspannt gleichzeitig die Binnenmarktwirtschaft.

Rechtsanwälte Schäfer & Partner unterstützen Sie mit langjähriger Erfahrung und individueller fachlicher Beratung.

Was tun, wenn der Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlt?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Viele Berufsgruppen haben davon profitiert. Allerdings gibt es immer noch Branchen, in denen der Mindestlohn keine Selbstverständlichkeit zu sein scheint. Besonders häufig von Verletzungen des Anspruchs auf Mindestlohn sind Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, von Paketzustelldiensten oder Zeitungszusteller betroffen.

Statistiken zufolge haben im Jahr 2017 800.000 Beschäftigte in Deutschland weniger als den Mindestlohn verdient – obwohl den Arbeitgebern Straf- und Bußgelder drohen! Um den Mindestlohn zu erhalten, sollten Sie zunächst das persönliche Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und auf seine gesetzliche Verpflichtung aufmerksam machen. Im Falle des Misserfolges bei einem Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber stehen wir, von Rechtsanwälte Schäfer & Partner, Ihnen gerne für eine Rechtsberatung zur Seite.

Wie fordere ich meinen Mindestlohn ein?

Erreichen Sie bei Ihrem Arbeitgeber nichts, haben Sie die Möglichkeit, den Mindestlohn vor Gericht einzuklagen. Sie können außerdem rückwirkend bis zu drei Jahre die Differenz zwischen dem Ihnen ausgezahlten Gehalt und dem Mindestlohn geltend machen. Noch bis zum 31.12.2020 können Sie Ihre Ansprüche ab dem Jahr 2017 einfordern. Lassen Sie sich bei diesem Schritt von uns begleiten! Die Anwaltskanzlei Schäfer & Partner nimmt sich Ihres Falles an und berät Sie ausführlich zum korrekten Vorgehen und Ihren Erfolgschancen!

Mindestlohn gefordert und Kündigung erhalten – kann Rechtsanwälte Schäfer & Partner helfen?

Sofern Ihr Arbeitsverhältnis nicht dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterliegt, kann Ihnen der Arbeitgeber jederzeit kündigen. Das ist zum Beispiel in den ersten sechs Monaten der Fall – während dieser Zeitspanne muss kein Kündigungsgrund angeführt werden. Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, weil Sie anstelle des Mindestlohnes keine Sachleistungen akzeptieren möchten oder aus anderen Gründen, sollten Sie uns zurate ziehen – Rechtsanwälte Schäfer & Partner beantworten Ihre Fragen gerne!

Zeitarbeit und Mindestlohn – wie sind hier die Ansprüche?

Bis auf wenige Ausnahmen steht das Recht auf Mindestlohn jedem Beschäftigten in Deutschland zu. Das gilt auch, wenn es sich bei Ihrem Arbeitsverhältnis um eine sogenannte Arbeitnehmerüberlassung handelt. Weitere Informationen zum Thema Mindestlohn und Zeitarbeit erfahren Sie von unseren Anwälten!

Lassen Sie sich von Rechtsanwälte Schäfer & Partner zum Mindestlohn beraten!

Der Mindestlohn wird Ihnen nicht ausgezahlt? Sie möchten rückwirkend Ansprüche geltend machen? Oder Sie sind Arbeitgeber und wünschen eine Rechtsberatung rund um den Mindestlohn? Lassen Sie sich von unseren Anwälten beraten, was Ihnen zusteht und dabei helfen, Ihr Recht durchzusetzen! Vereinbaren Sie jetzt Ihr Erstgespräch in unserer Anwaltskanzlei Schäfer & Partner!