Mindestlohnverstoß und die Folgen
Am 16. August 2014 trat in Deutschland das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Kurztitel: Mindestlohngesetz (MiLoG) – in Kraft. Damit wurde ab dem 1. Januar 2015 ein flächendeckendes gesetzliches Minimum für alle Arbeitnehmer und teilweise auch Praktikanten in Höhe von 8,50 EUR festgeschrieben. Außerdem wurde beschlossen, eine Mindestlohnkommission einzurichten, die alle zwei Jahre prüft, ob und wie weit die Höhe des Mindestlohns anzupassen ist. In der Folgezeit kam es deshalb zu Erhöhungen des Mindestsatzes auf auf zur Zeit 12,00 EUR, ab 01.01.24 auf 12,41 EUR und ab 01.01.25 auf zunächst 12,81 EUR.
In der Einführungszeit bis Ende 2017 gab es noch Ausnahmen für bestimmte Branchen und Berufsgruppen, etwa für Schüler und Studenten, die ein Praktikum im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung oder ihres Studiums absolvierten.
Ausgeschlossen waren auch von der Arbeitsagentur geförderte Maßnahmen oder Arbeitnehmer, die vor Beginn einer Beschäftigung länger als ein Jahr arbeitslos waren. Bereits eingeführte Branchenmindestlöhne, die höher als der allgemeine Mindestlohn waren, wurden von diesem nicht verdrängt. Auch für Verstöße gegen das MiLoG wurden Regelungen getroffen.
Daneben gibt es aber in einzelnen Tarifverträgen(z.B. Bau) höhere als die gesetzlichen Mindestlöhne, sodass es passieren kann, dass man zwar den gesetzlichen Mindestlohn einhält, aber gleichwohl strafbar ist, wegen Verstößen gegen die MindestlohnVO, weil der „Branchenmindestlohn“ nicht eingehalten ist. Hohe Bußgelder drohen und zudem Strafverfahren wegen Sozialabgabenhinterziehung.
Strafrechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz:
Die Einhaltung des MiLoG wird u.a. durch die Bundesagentur für Arbeit und die Zollverwaltung streng kontrolliert, bei Verstößen drohen harte Strafen. Zum einen verfolgen diese Behörden entsprechende Arbeitgeber und belegen sie mit Bußgeldern. Dabei gehen diese von einem hypothetischen wirtschaftlichen Vorteil aus, den man durch Nichteinhaltung des Mindestlohnes erwirtschaftet haben soll, der dann mit hohen Bußgeldern bis zum 5 fachen Wert der hypothetischen Vorteils belegt wird. Daneben treten dann aber auch in der Regel die Rentenversicherung gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft auf Dabei gehen diese von einer Strafbarkeit aus laut § 266a StGB (Strafgesetzbuch) wegen „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“. Wird dies aufgrund der Ermittlungen nachgewiesen, können bis zu fünf Jahre Haft verhängt werden. Als strafbar gilt allerdings nicht das Einbehalten von Lohnzahlungen, sondern das Nichtabführen der fälligen Sozialbeiträge, die durch eine Bezahlung unter dem Mindestlohn eingespart werden.
Welche Strafmaßnahmen drohen säumigen Unternehmen?
Die Strafen für Arbeitgeber, die das Mindestlohngesetz missachten, sind vor allem finanzieller Natur. Dabei haftet ein Unternehmer auch für von ihm engagierte Subunternehmer, falls diese das MiLog nicht einhalten. Als Absicherung dafür können sie auf eine Bürgschaft oder auf einen Sicherheitseinbehalt der vereinbarten Auftragsvergütung bestehen. Konkret drohen bei Verstößen Geldbußen, Nachforderungen und andere Sanktionen. Dazu zählen:
1. Verfolgt von Arbeitsagentur und Hauptzollamt:
- Geldbußen bis zu 500.000 Euro
- Der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge (bei Bußen von mehr als 2.500 Euro)
- Klagemöglichkeiten der Arbeitnehmer bis hin zu drei Jahren nach der fälligen Lohnzahlung
- Nachforderungen der Sozialversicherungsträger, auch wenn es keine Klagen von Arbeitnehmern gibt, und zwar sowohl für die Arbeitgeber-, als auch für die Arbeitnehmeranteile
2. Darüber hinaus leiten in der Regel die Sozialversicherungen daneben über das Hauptzollamt und die Staatsanwaltschaft Strafverfahren gegen den Geschäftsführer/Inhaber der Unternehmung ein, wegen Sozialabgabenhinterziehung (§ 266a STGB), was mit erheblicher Geldstrafe oder Haft bedroht ist.
Was tun, wenn Sie betroffen sind?
Ob Sie Vollzeit oder Teilzeit arbeiten – als Arbeitnehmer haben Sie einen Rechtsanspruch auf den gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohn. Es gibt zwar Ausnahmen für Praktika oder für von der Arbeitsagentur geförderte Maßnahmen, aber die fallen anzahlmäßig nicht sehr ins Gewicht.
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Mögliche arbeitsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem Mindestlohn
Wie die Vorschriften des MiLoG verbindlich auszulegen sind, vor allem bezüglich der Angabe von x Euro pro Zeitstunde, lässt sich aus dem Wortlaut des Gesetzestextes nicht exakt herauslesen. So ist zum Beispiel die Anrechnung von Zuschlägen auf den Mindestlohn zwar nicht vorgesehen. Es fehlen aber eindeutige Bestimmungen, ob die Anrechnung zusätzlicher Entgelte durch den Arbeitgeber – Trinkgelder, Nachtzuschläge, Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Provisionen – erlaubt ist. Gleiches gilt für die Frage, ob die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes auch erfüllt sind, wenn der durchschnittliche Monats- oder Jahreslohn insgesamt dem Mindeststundenlohn entspricht. Hier können verschiedene Blickwinkel zu unterschiedlichen Interpretationen führen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil trotzdem eine Anrechnung zugelassen, so lange diese sich nicht gegen andere gesetzliche Vorschriften richtet. Nacht- und Feiertagszuschläge etwa, die gesetzlichen Vorschriften unterliegen, dürfen deshalb nicht angerechnet werden, genauso wenig wie freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld.
Welche Kontroll- und Nebenpflichten hat der Arbeitgeber?
Zunächst müssen Arbeitgeber grundsätzlich nicht nur jede Art von Kontrollen dulden, sondern diese auch erleichtern und an ihnen mitwirken. Bei geringfügig Beschäftigten und solchen, die in bestimmten Berufszweigen arbeiten – aufgeführt in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes – müssen die täglichen Arbeitszeiten nachgewiesen werden können. Der Arbeitgeber hat dabei die Pflicht zur Kontrolle über die Zeiterfassung und Dokumentierung seiner Mitarbeiter. Die Aufzeichnungen müssen spätestens nach einer Woche erfolgen und zwei Jahre lang archiviert werden.
Wie erfolgt die Kontrolle und welche Folgen können Verstöße haben?
Die Kontrolle und Sanktionierung liegt bei den Finanzbehörden, vor allem beim Zoll. Dieser ist für verwaltungsrechtliche Prüfverfahren wie auch für Bußgeld- und Strafverfahren zuständig. Bei einer Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns haben sowohl Arbeitnehmer als auch die Sozialversicherungen Anspruch auf eine Nachzahlung der Differenz. Zudem verhängt die zuständige Finanzbehörde in der Regel ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit. § 19 MiLoG erlaubt auch den Ausschluss betroffener Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge, zum Beispiel Baufirmen und Handwerksbetriebe. Bei starken Verstößen können strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet und Haftstrafen verhängt werden.
Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, sind in § 21 MiLoG aufgelistet. Sie können nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig verursacht werden. Dazu zählen unter anderem die Nichteinhaltung von Mindestlohnzahlungen sowie die Missachtung von Dokumentations- und Nachweispflichten. Bei Verstößen reagiert der Zoll mit Bußgeldverfahren, die sehr teuer werden können. Wird beispielsweise die Mitwirkungspflicht bei Kontrollen nicht erfüllt, drohen bis zu 30.000 Euro Bußgeld. Bei Nichtzahlung des Mindestlohns können sogar Bußgelder bis zu 500.000 Euro fällig werden.
Ganz hart wird es für säumige Arbeitgeber, wenn ihnen Vorenthaltung oder Veruntreuung zur Last gelegt wird. Denn diese Vergehen fallen unter den § 266a StGB und sind eine Angelegenheit für den Staatsanwalt. In schwerwiegenden Fällen können die Gerichte – wie bereits erwähnt – Haftstrafen von bis zu fünf Jahren verhängen.
Wenn Sie als Arbeitgeber von Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten betroffen sind, sollten Sie möglichst früh einen qualifizierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen, um die zahlreichen Rechte, die sich Ihnen bieten, auch wirklich effektiv nutzen zu können.
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