Montagearbeiten für Markisen und Fliegengitter sind bauliche Tätigkeiten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in der Sache 10 AZR 135/19 mit der Frage befasst, ob ein Unternehmen, das Markisen und Fliegengitter anbringt, Beitragspflichtig zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft (Soka-BAU / ULAK-Bau) ist.
Der Beklagte Betrieb war im Handelsregister mit dem Geschäftszweck „Handel mit Bauelementen und Montage von Fenstern, Türen und Rollläden“ eingetragen. Für den Betrieb wurde argumentiert, dass ihre Haupttätigkeit nicht dem Baugewerbe zuzurechnen sei, sondern sie vor allem „baufremde“ Tätigkeiten wie Verkauf, Beratung, Planung und Konstruktion durchführe. Zudem sei sie Mitglied der Tischler-Innung Hamm, wodurch die Beitragspflicht entfallen müsse.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat nach Beweisaufnahme der Klage überwiegend stattgegeben. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das BAG wies ebenfalls die Revision zurück und hat entscheiden, dass der Beklagte Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge (VTV) fällt.
Das BAG stellte fest, dass im Betrieb der Beklagten überwiegend Montagebauarbeiten ausgeführt wurden. Diese fallen unter die Beitragspflicht der Sozialkassen der Bauwirtschaft. Das BAG macht deutlich, dass Reparatur- und Servicearbeiten an Fenstern bauliche Leistung darstellen.
Dies gelte auch für Montagearbeiten für Markisen und Fliegengittern. Das BAG erklärt ausdrücklich dazu:
„Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die von ihr erbrachten Reparatur- und Servicearbeiten an Fenstern in Gebäuden jedenfalls bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes. Gleiches gilt für die Montage von Fliegengittern und Markisen“
Weiter heißt es vom BAG:
„Die -zweifellos gewerblichen- Reparaturarbeiten an den Fenstern dienten dazu, das Bauwerk instand zu halten, an dem sie ausgeführt wurden. Die Montage einer Markise oder eines Fliegengitters verändert ein Gebäude nach den Wünschen des Bauherrn“.
Auch die Mitgliedschaft in der Tischler-Innung ändert nichts für das BAG, denn die Mitgliedschaft bestand erst ab 2014 und geltend gemacht wurden die davorliegenden Jahre. Ebenfalls lag keine Verjährung vor, da die Forderungen rechtzeitig per Mahnbescheid geltend gemacht wurden. Diese Entscheidung des BAG hat erhebliche Auswirkungen für Betriebe, die gewerbliche Montagearbeiten durchführen, insbesondere im Bereich des Fenster-, Türen- und Markisenbaus.
Das BAG hat mit seinem Urteil eine klare Linie gezogen: Unternehmen, die Montagearbeiten in erheblichem Umfang durchführen, sind beitragspflichtig. Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Maßstäbe, die an die Abgrenzung zwischen baugewerblichen und „baufremden“ Tätigkeiten angelegt werden. Die betroffenen Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den Beitragspflichten zur Sozialkasse der Bauwirtschaft auseinandersetzen, um finanzielle Risiken zu minimieren.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema, insbesondere ob Ihr Betrieb Soka-Bau pflichtig ist, um eine Klage erfolgreich abzuwehren oder dem Ganzen schon frühzeitig vorzubeugen.