Müssen Betriebe welche Fahrbahnmarkierungen machen, Beiträge an die Sozialkasse der Bauwirtschaft (Soka-Bau) zahlen?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seiner Entscheidung im Verfahren mit dem Aktenzeichen 10 AZR 194/20 über die Beitragspflicht eines Unternehmens zu entscheiden gehabt, welches sich auf Bodenmarkierungsarbeiten in Industriehallen spezialisiert hatte.

Für Sozialkasse der Bauwirtschaft (Soka-Bau) unterfallen solche arbeiten unter den betrieblichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge (VTV). Für die Soka-Bau seien die ausgeführten Markierungsarbeiten als Straßenbauarbeiten zu qualifizieren.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage abgewiesen. Das Hessische Landesarbeitsgericht gab der Klage statt. Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf.

Das BAG stellte fest, dass die von dem Beklagten Betrieb ausgeführten Arbeiten grundsätzlich als bauliche Leistungen i. S. d. VTV einzustufen sind. Die Arbeiten dienen der Instandhaltung von Bauwerken und werden mit Werkstoffen sowie Methoden des Baugewerbes durchgeführt.

Das BAG kam jedoch zu dem Schluss, dass diese Markierungsarbeiten überwiegend Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks darstellen.

Das BAG sagt ausdrücklich:

Die im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend ausgeübten Tätigkeiten waren aber auch solche des Maler- und Lackiererhandwerks. Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks sind nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV grundsätzlich vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen.“

Aufgrund dessen, das das BAG den Betrieb dem Maler- und Lackiererhandwerks zugeordnet hat, ist es von der Beitragspflicht zur Sozialkasse der Bauwirtschaft (Soka-Bau) ausgenommen. Entscheidend war hierbei für das BAG, dass Der Geschäftsführer der Beklagten ausgebildeter Maler und Lackierer war und die Arbeiten angeleitet hat, sowie das die verwendeten Materialien (Farben, Lacke) und Techniken dem Malerhandwerk entsprachen und die Tätigkeiten handwerklich und nicht industriell ausgeführt wurden.

Auch liegt für das BAG keine Rückausnahme für Straßenbauarbeiten vor. Dies wäre der Fall, wenn es sich um Fahrbahnmarkierung handeln würde, denn diese fallen unter den Begriff der Straßenbauarbeiten. Für das BAG lagen aber nur Bodenmarkierungsarbeiten in Gebäuden vor.

Das BAG hat ausdrücklich hierzu erklärt:

„Hiernach ist das Aufbringen von Fahrbahnmarkierungen dann den Straßenbauarbeiten zuzuordnen, wenn sie auf oder an einer solchen Straße oder ähnlichen Verkehrsfläche ausgeführt werden.“

Für das BAG handelt es sich bei den markierten Flächen nicht um Straßen im klassischen Sinne, sondern um betriebsinterne Verkehrswege innerhalb eines Gebäudes handelte, wurde die Rückausnahme abgelehnt.

 Werden Markierungen von Fahr- und Fußwegen hingegen in einem Gebäude aufgebracht, gehören sie nicht zu den Straßenbauarbeiten im Tarifsinn.“

Das BAG stellt mit seiner Entscheidung klar, dass nicht jede Art von Markierungsarbeit automatisch unter die Beitragspflicht der Sozialkassen der Bauwirtschaft fällt. Vielmehr muss beispielsweise differenziert werden zwischen Markierungsarbeiten auf öffentlichen Straßen oder Parkplätzen oder Markierungen innerhalb von Gebäuden.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema, ob Ihr Betrieb Soka- Bau pflichtig ist, um eine Klage erfolgreich abzuwehren oder dem Ganzen schon frühzeitig vorzubeugen.