Müssen Bühnenbauer Beiträge an die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (Soka-Gerüst) zahlen?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat unter dem Aktenzeichen 10 AZR 512/18 entschieden, dass Event-Dienstleister, welche Bühnen für Konzerte aufstellen, Zahlungspflichtig für Beiträge an die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes sind.
Laut dem BAG fällt das Aufstellen von mobilen Konzertbühnen unter den Gerüstbau. Somit bestätigt es die Auffassung des Arbeitsgericht Wiesbaden und des Hessischen Landesarbeitsgerichts, welche ebenfalls der Klage der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (Soka-Gerüst) stattgegeben und dieser die Beiträge zugesprochen haben. Für das BAG war die Revision bereits nicht ausreichen begründet. Das BAG hält aber auch den Beklagten Betrieb an sich für Beitragspflichtig.
In der Entscheidung heißt es:
„Der Betrieb der Beklagten fällt in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau. Der betriebliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a VTV-Gerüstbau für Betriebe des Gerüstbauerhandwerks eröffnet. Maßgeblich ist, ob im Betrieb nach seiner durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung arbeitszeitlich überwiegend mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellt werden. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik. Mobile Bühnen sind Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 4 VTV-Gerüstbau.“
Das BAG erklärt weiter, dass Mobile Bühnen typischerweise mit Gerüstmaterial erstellt werden, damit eine stabile Unterkonstruktion besteht. Diese Unterkonstruktion wird mit Aluminium- oder Stahlrohren und Verbindungselementen hergestellt. Auch sind die Bühnenkonstruktionen des Beklagten Betriebes für den mehrfachen Auf- und Abbau ausgelegt gewesen und stehen daher einer Zuordnung zum Gerüstbau nicht entgegen. Laut BAG spielt es auch keine Rolle, dass auf der Unterkonstruktion aufbauend Sonderanfertigungen nach Wunsch der Künstler erstellt werden.
Weiter hat das BAG ausdrücklich erklärt:
„Mobile Bühnen sind nicht deswegen vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau ausgenommen, weil für sie andere bauordnungsrechtliche Bestimmungen und andere DIN-Normen gelten als für Baugerüste“
Für das Bundesarbeitsgericht ist also der Geltungsbereich des VTV Gerüstbau eröffnet, da in der Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin Fertigkeiten und Kenntnisse des Auf-, Um- und Abbaus von Bühnen vermittelt werden. Der Bau und die Prüfung von Bühnen gehören zu den in der Meisterprüfung im Gerüstbauerhandwerk relevanten Kenntnissen, sodass dies für das BAG dafür spricht, diese Tätigkeiten dem Gerüstbauerhandwerk zuzuordnen.
Wir als seit Jahrzenten auf das solche Themen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, unterstützen Sie gerne im Kampf gegen die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (Soka-Gerüst).