Müssen für Leiharbeiter Beiträge zur Sozialkasse Bau (Soka Bau) gezahlt werden?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in dem Rechtsstreit 10 AZR 343/22 über die Beitragspflichtig von Leiharbeitern entscheiden. Für das BAG steht fest, dass auch für Leiharbeiter unter bestimmten Voraussetzungen Beitrage zur Sozialkasse Bau (Soka-Bau) entrichtet werden müssen, es sei denn, die Ansprüche sind verjährt.

In dem Fall ging es um eine Personaldienstleisterin, welche gewerbliche Arbeitnehmer einer anderen Firma überließ. Diese Firma führte Rohrisolierungsarbeiten durch. Die Soka Bau ist der Auffassung, dass dann auch für die Leiharbeiter eine Beitragspflicht bestehe, der Beklagte Betrieb wandte ein, dass es sich nur um einfache Helfertätigkeiten handelte und der Entleihbetrieb kein Baubetrieb sei.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden wies die Klage der Soka-Bau ab. Das Hessische Landesarbeitsgericht gab der Klage statt.

Das BAG stellt zunächst klar, dass Leiharbeitergeber beitragspflichtig sind, wenn die überlassenen Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers baugewerbliche Tätigkeiten verrichten – auch bei einfachen Hilfsarbeiten, sofern sie im Zusammenhang mit baugewerblichen Haupttätigkeiten stehen.

In der Entscheidung heißt es ausdrücklich:

„Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie §§ 5, 6 Abs. 2 AEntG oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG fallen, hat der Verleiher nach § 8 Abs. 3 Halbs. 1 AEntG idF vom 16. August 2014 bis 29. Juli 2020 (aF) zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten. Nach § 8 Abs. 3 Halbs. 2 AEntG a.F. gilt dies auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags oder dieser Rechtsverordnung fällt.“

Entscheidend ist nicht, ob der Entleihbetrieb selbst unter den Geltungsbereich des Bautarifvertrags fällt, sondern ob die konkrete Tätigkeit des Leiharbeitnehmers baulich ist.

Auch spielt es keine Rolle, dass es sich nur um Helfertätigkeiten gehandelt haben soll, da diese Helfertätigkeiten wohl im Zusammenhang mit den baulichen Tätigkeiten standen. Das BAG erklärt ausdrücklich:

„…allgemeine oder einfache Helfertätigkeiten bezeichneten Arbeiten unterfallen als Zusammenhangstätigkeiten dem VTV 2015, wenn es sich um Nebentätigkeiten zu baulichen Haupttätigkeiten handelt, die von Beschäftigten des Entleihers ausgeführt werden.“

Somit besteht unter diesen Voraussetzungen auch eine Beitragspflicht für den Leiharbeitnehmer. Im Streitgegenständlichen Fall mussten keine Beiträge gezahlt werden, aber nur aufgrund dessen, dass die Ansprüche bereits verjährt waren.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema, ob Ihr Betrieb Soka- Bau pflichtig ist, um eine Klage erfolgreich abzuwehren oder dem Ganzen schon frühzeitig vorzubeugen.