Müssen Kanalsanierungs- oder Rohrreinigungsbetrieb Soka Beiträge zahlen?
Die Sozialkasse Bau (Soka Bau) erfasst nur Betriebe in welchen weit überwiegend bauliche Tätigkeiten ausgeführt werden. Das heißt das genau unterscheiden werden muss zwischen baulichen Tätigkeiten und baufremden Tätigkeiten.
Die reine Reinigung von Rohr- oder Kanalsystemen stellt in der Regel keine bauliche Leistung dar. Dies dient lediglich der Verbesserung der Fließgeschwindigkeit des Wassers ist daher als baufremde Tätigkeit anzusehen.
Anders verhält es sich jedoch mit der Reinigung von Rohr- oder Kanalsystemen, welche im Rahmen einer Sanierung von Rohr- und Kanalsystemen erfolgt. Unter einer Sanierung ist die Instandhaltung und Instandsetzung von Rohren (bspw. das Einbringen von Inlinern) zu verstehen. Für die Sozialkasse Bau (Soka Bau) sind Betriebe welche eine Reinigung und Sanierung von Rohrleitungen anbieten „Baubetriebe“ und somit Beitragspflichtig, da die Sozialkasse Bau (Soka Bau) diese Arbeiten als einheitliche Tätigkeiten ansieht.
Es muss hier also genauestens unterschieden werden zwischen der reinen Reinigung von Rohrleitungen und der Sanierung.
Wir prüfen für Sie, ob Ihr Betrieb beitragspflichtig ist. Eine Prüfung ist insbesondere für Ihren Betreib wichtig, da die Soka Bau drei Jahre rückwirkend Beiträge für Ihr gewerblichen Arbeitnehmer geltend machen kann und dies mit großen Forderungen verbunden ist und damit auch existenzbedrohend sein kann.
Es muss hier genauestens geprüft werden welche Tätigkeiten in Ihrem Betrieb überwiegen und ob die Reinigungsarbeiten im Zusammenhang zu den Sanierungsarbeiten stehen.
Das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main (Hessisches LAG) hat hier in verschiedenen Fällen bereits Unternehmen zur Beitragszahlung an die Soka Bau verurteilt. Nach dem Hessischen LAG fällt die Rohrreinigung und –Sanierung in den Geltungsbereich des VTV Bau.
Hiernach können selbst die reine Inspektion von Känalen oder reine Spülungen von Kanälen als Zusammenhangstätigkeit zu den baulichen Kanalsanierungsarbeiten gesehen und somit als bauliche Tätigkeiten eingestuft werden.
Laut den Richtern des Hessischen LAG muss im Einzelfall immer geprüft werden inwieweit auch baufremde Tätigkeiten, wie beispielsweise Spülarbeiten, dem baulichen Sanierungsarbeiten zuzurechnen sind.
Wir können Ihnen daher als Kanalsanierungs- oder Rohrreinigungsbetrieb nur dringend empfehlen keinerlei Auskünfte an die Sozialkasse Bau (Soka Bau) abzugeben, ohne dass sie sich hierzu ausführlich anwaltlich haben beraten lassen. Sie dürfen aber auch nicht einfach die Anfragen der Soka Bau Ignorieren, denn die Soka Bau ist hartnäckig und wir im Zweifel die Beiträge dann gerichtlich einklagen.
Wir als seid Jahrzenten auf das Thema „Beitragspflicht Soka Bau“ spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, unterstützen Sie im Kampf gegen die Sozialkasse Bau (Soka Bau).