ACHTUNG! Neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts!

Müssen Kanalsanierungs- oder Rohrreinigungsbetrieb Soka Beiträge zahlen?

Die Sozialkasse Bau (Soka Bau) erfasst nur Betriebe in welchen arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten ausgeführt werden. Das heißt das genau unterscheiden werden muss zwischen baulichen Tätigkeiten und baufremden Tätigkeiten.

In der Vergangenheit war es so, dass die bloße/isolierte Reinigung von Rohr- oder Kanalsystemen in der Regel keine bauliche Leistung dargestellt hat. Anders verhält es sich jedoch mit der Reinigung von Rohr- oder Kanalsystemen, welche im Rahmen einer Sanierung von Rohr- und Kanalsystemen erfolgt. Unter einer Sanierung ist die Instandhaltung und Instandsetzung von Rohren (bspw. das Einbringen von Inlinern) zu verstehen. Für die Sozialkasse Bau (Soka Bau) sind Betriebe welche eine Reinigung und Sanierung von Rohrleitungen anbieten „Baubetriebe“ und somit Beitragspflichtig, da die Sozialkasse Bau (Soka Bau) diese Arbeiten als einheitliche Tätigkeiten ansieht.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner aktuellen Entscheidung vom 20.05.2026 (Az.: 10 AZR 147/25) entschieden, dass diese Unterscheidung so nicht mehr zutrifft. Für das BAG kann nun auch das Lösen von Verstopfungen und ähnliches den baulichen Tätigkeiten zugeordnet werden. In der Entscheidung heißt es ausdrücklich:

„Sind Rohre verstopft, erfüllen sie den vorgegebenen Zweck nicht oder nur eingeschränkt. Damit ist auch – je nach dem Grad der Verstopfung in unterschiedlichem Maß – die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Bauwerks oder Gebäudes eingeschränkt. Diese ist erst wieder vollständig hergestellt, wenn die Rohre von Verunreinigungen und Verstopfungen befreit sind. Solche Reinigungsarbeiten dienen auf einem kleinen, speziellen Gebiet, damit der Instandsetzung und Instandhaltung von Bauwerken.“

Es müssen aber auch zusätzlich die durchgeführten Arbeiten baulich geprägt sein, nämlich insbesondere dann wenn mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und Methoden des Baugewerbes die Arbeiten ausgeführt werden. Das BAG hat in seiner Entscheidung den Fall zu entscheiden gehabt bei welchem eine Verstopfung beseitigt wurde mit Hilfe eines auf einer Welle sitzenden Fräskopfs der händisch oder mittels eines Akkuschraubers gedreht wurde.

Für das BAG ist bereits ein Akkuschrauber mit Fräsaufsatz ein typisches Arbeitsmittel des Baugewerbes. Auch Druckreinigungsgeräte sind nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts besondere Werkzeuge zur Beseitigung von Verstopfungen. Es muss hier also genaue Unterscheidung und Prüfung erfolgen.

Wir prüfen für Sie, ob Ihr Betrieb beitragspflichtig ist. Eine Prüfung ist insbesondere für Ihren Betreib wichtig, da die Soka Bau drei Jahre rückwirkend Beiträge für Ihr gewerblichen Arbeitnehmer geltend machen kann und dies mit großen Forderungen verbunden ist und damit auch existenzbedrohend sein kann.

Es muss genauestens geprüft werden, welche Tätigkeiten in Ihrem Betrieb durchgeführt werden und insbesondere überwiegen.

Wir können Ihnen daher als Kanalsanierungs- oder Rohrreinigungsbetrieb nur dringend empfehlen keinerlei Auskünfte an die Sozialkasse Bau (Soka Bau) abzugeben, ohne dass sie sich hierzu ausführlich anwaltlich haben beraten lassen. Sie dürfen aber auch nicht einfach die Anfragen der Soka Bau Ignorieren, denn die Soka Bau ist hartnäckig und wir im Zweifel spätestens nach der neuesten BAG Entscheidung die Beiträge dann gerichtlich einklagen.

Wir als seid Jahrzenten auf das Thema „Beitragspflicht Soka Bau“ spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, unterstützen Sie im Kampf gegen die Sozialkasse Bau (Soka Bau).