Müssen Sanitär- und Klempnertätigkeit Soziallkassenbeiträge zahlen?

Die einzelnen Sozialkassen und insbesondere auch die Sozialkasse des Dachdeckerhandwerks (Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks) versuchen regelmäßig auch die Tätigkeit von Klempnern unter das Regelwerk der Dachdecker zu ziehen und damit die Klempner beitragspflichtig zu machen für die LAK Dach. Bitte achten Sie darauf, dass das Bundesarbeitsgericht hier eindeutig entschieden hat, dass es so nicht geht.

Zwar steht im Regelwerk der Dachdecker, dass diese Dacheindeckungen auf herkömmliche Art durchführen. Es kann aber nicht sein, dass die reine Dachdeckertätigkeit und damit unter die LAK Dach bezogen wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits vor Jahren in dem inzwischen nicht aufgehobenen oder abgeänderten Urteil vom 18.06.1986 in 4 AZR 195/85 eindeutig festgestellt, dass die spezielle Technik der Verlegung der Bleche durch Klempner eine Weiterentwicklung der für das Klempner- und Spenglerhandwerk typischen Arbeitsmethoden ist und damit nicht unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Verfahren der Zusatzversorgungskasse und den Beitragseinzug für die Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk fällt.

Das heißt, die Klempnertätigkeit befasst sich mit „Herstellung von Blechbauteilen für Hausdächer und Fassaden, einschließlich deren Montage, wie z.B. Regenabflussrohre, Fensterbänke, Balkon-, Fassaden-, Dachverkleidungen. Nach den Vorgaben von Architekten und Bauherren stellen sie die Bauteile aus Blechen etwa durch biegen, falzen, schneiden und löten her und bringen die insoweit vorgefertigten Blechteile in die passende Form und bringen sie an!

Es heißt die diesbezügliche Tätigkeit kann unter keiner der herkömmlichen Sozialkassen und deren Beitragspflicht gezogen werden. Sollten Sie insoweit Probleme habe n, so schalten Sie bitte schnellstmöglich ein fachlich qualifiziertes Anwaltsbüro ein, das sich mit dieser Materie befasst. Bitte achten Sie darauf, dass diesbezügliche Verfahren nicht zur generellen regelmäßigen Tätigkeit von Anwaltskanzleien gehört und Sie sich insoweit schon einer damit anständig befassten Anwaltskanzlei bedienen sollten.

Wir stehen Ihnen hierfür mit unserer Jahrzehnten langer Erfahrung gegen die Sozialkassen zur Verfügung.