Muss Bauträger Beiträge an Soka Bau zahlen?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in dem Verfahren mit Az.: 10 AZR 190/20 darüber zu entscheiden, ob eine Bauträger verpflichtete ist Beiträge an die Soka Bau zu zahlen. In den zu Grunde liegenden Fall hat die Soka Bau Beiträge von dem Bauträger verlangt und sich auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe bezogen.
Bei dem Bauträger handelte es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In dem Zeitraum, für welchen von der Soka-Bau Beiträge gefordert werden, beschaffte der Beklagte Bauträger sich Grundstücke, entwickelte und steuerte Projekte, plante die Projektentwicklung und die Baubetreuung. Darüber hinaus versah sie Vertriebs-, Mietverwaltungs- und Buchhaltungsaufgaben sowie Hausreinigungs- und Gartenpflegearbeiten. Auf den Baustellen vor Ort waren regelmäßig zwei gewerbliche Arbeitnehmer tätig. Zum einen kontrollierten sie die Bauarbeiten und beschafften Material, zum anderen fuhren sie zumindest auch einen Kran auf den Baustellen. Ihre Tätigkeit machte im streitigen Zeitraum 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit aus.
Daneben waren laut Beklagten Bauträger neun Angestellte in Voll- und Teilzeit mit unterschiedlichen Tätigkeiten beschäftigt. Sie assistierten der Geschäftsführung und erledigten Buchhaltungs- sowie Verwaltungsarbeiten, darunter die Mietverwaltung. Sie planten Veranstaltungen, führten Musterhausbesichtigungen durch und übernahmen den Vertrieb von Immobilien. Teilweise überwachten sie Baustellen, führten Ausschreibungen durch, prüften Eingangsrechnungen, waren Ansprechpartner für Kunden und erstellten Planungs- sowie Ausführungspläne. Laut der Beklagten werden somit überwiegend baufremde Tätigkeiten ausgeführt und daher sind keine Beiträge an die Soka-Bau zu entrichten.
Der Kläger ist jedoch der Auffassung, dass der Bauträgerbetrieb der beklagten baugewerblicher Natur ist, denn es müssen die eingesetzten Subunternehmer und deren Arbeiten mit einbezogen werden, denn Ohne die Subunternehmern hätte die die Beklagte eigene Arbeitnehmer einsetzen müssen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden wies die Klage ab. Das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt gab der Klage teilweise statt. Das BAG verwies das Verfahren an das Hessische Landesarbeitsgericht zurück, da nach Auffassung des BAG von diesem nicht hinreichend festgestellt wurde, welche Angestelltentätigkeit im Zusammenhang mit den eigenen baugewerblichen Tätigkeiten stehen. Das BAG entschied, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass ein Bauträgerbetrieb beitragspflichtig ist. Insbesondere wenn, wie im hiesigen Fall, die Bauträgerfirma auch eigene baugewerbliche Tätigkeiten ausführt.
Es stellte aber klar, dass die Bauträgertätigkeiten, die sich im Wesentlichen aus Planungsarbeiten, Auftragsvergabe, Vertrieb, Baustellenbesichtigung, Buchhaltung, Rechnungsprüfung und sonstigen Verwaltungsaufgaben zusammensetzt, nicht durch baugewerbliche Aufgaben geprägt ist und somit keine grundsätzliche Beitragspflichtig zur Soka-Bau für Bauträger besteht. Auch der Einsatz von Subunternehmern führt nicht generell zu einer Beitragspflichtig. Dies wäre der Fall wenn, der Arbeitgeber die Hauptleistungen einem Subunternehmen anvertraut, sie beaufsichtigt und mit den von ihm selbst erbrachten Nebenleistungen koordiniert und die Nebenleistungen und Bauleistungen in einem engen organisatorischen Zusammenhang einheitlich geleitet werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema, ob Ihr Betrieb Soka- Bau pflichtig ist, um eine Klage erfolgreich abzuwehren oder dem Ganzen schon frühzeitig vorzubeugen.