Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ab 01.01.2024 (vorbehaltlich der Absegnung durch den Bundesrat)!
Nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll die Pflicht zum erneuerbaren heizen ab 01.01.2024 nur für den Einbau neuer Heizungen gelten.
Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Sollte eine Erdgas oder Ölheizung irreparabel Defekt sein, sind Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen beabsichtigt.
In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien in sogar befreit werden. (z.B. wirtschaftliche Überforderung oder wenn die Umstellung aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar ist)
Zwischen Neubau und Bestandsgebäuden wird eine zeitliche Abstufung gemacht.
Für Neubauten greift die Pflichtfrist zum erneuerbaren Heizen ab dem 01.01.2024, maßgeblich ist aber der Zeitpunkt zu dem der Bauantrag gestellt wird.
Darüber hinaus sind diverse Förderung und Ausnahmeregelungen in der Planung.
Wenn Sie hierzu Näheres wissen wollen, stehen wir zur Verfügung.