Rohrleitungsbaubetriebe müssen Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft (Soka-Bau) zahlen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seiner Entscheidung im Verfahren mit dem Aktenzeichen 10 AZR 144/19 über die Beitragspflicht eines Unternehmens zu entscheiden gehabt, welches dem Rohrleitungsbau zugeordnet ist.
Es handelte sich um einen Betrieb, der sich mit dem Anbohren und Absperren von unter Druck stehenden Versorgungsrohren mithilfe von Spezialarmaturen befasst. Diese legt eine Art Bypass, sodass über diesen dann die Versorgung weiter hergestellt ist, solange von anderen Firmen entsprechende Arbeiten an der eigentlichen Versorgungsleitung durchgeführt werden.
Die Sozialkasse der Bauwirtschaft (Soka-Bau) war der Auffassung, dass es sich bei dies Arbeiten um Rohrleitungsarbeiten im Tarifsinne handelt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich um keine Arbeiten im Tarifsinne handelt.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden und auch das Hessische Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen und dem Beklagten Betrieb Recht gegeben. Das BAG hat der Klage stattgegeben und somit den Beklagten Rohrleitungsbetrieb als Beitragspflichtig angesehen.
Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass die Arbeiten im beklagten Betrieb, also das Anbohren, Absperren und Anbringen von Spezialarmaturen an Rohrleitungen, sich um die klassischen Rohrleitungsbauarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes handelt. Zu diesen Arbeiten gehören laut dem BAG
„alle Arbeiten, die das Verlegen und Montieren von Rohren betreffen, wobei nicht maßgeblich ist, in welchem Verfahren diese Arbeiten durchgeführt werden“.
Das BAG führt weiter aus:
„Danach handelte es sich bei den vom Kläger behaupteten Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an industriellen Rohrleitungen, Rohrnetzen und Pipelines durch Schweißen, Anbohren und die Montage von Absperrungen um Rohrleitungsbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes. Die für alle diese Arbeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden im Rahmen der Berufsausbildungen zum Tiefbaufach-arbeiter und zum Rohrleitungsbauer vermittelt. Das gilt auch für die Verlegung von Umleitungen (Bypässen) um defekte Stellen herum, weil der Bypass aus einem Rohrleitungsstück besteht, das mit Gelenkstücken in eine vorhandene Rohrleitung eingebunden wird.“
Es handelt sich hierbei laut BAG nicht um vorbereitende Maßnahmen für Rohleitungsarbeiten, sondern um eigene Rohrleitungsarbeiten.
Mit dieser Entscheidung stärkt das BAG die Position der Sozialkassen der Bauwirtschaft (Soka-Bau) Unternehmen, die im Rohrleitungsbau tätig sind, sollten ihre Arbeitsprozesse und Tätigkeitsfelder genau analysieren, um mögliche Beitragspflichten frühzeitig zu identifizieren und entsprechend zu agieren.
Dieses Urteil verdeutlicht erneut, dass die Abgrenzung von baugewerblichen Tätigkeiten und sonstigen Leistungen von zentraler Bedeutung für die Beitragspflicht zum Sozialkassensystem der Bauwirtschaft ist.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema, ob Ihr Betrieb Soka- Bau pflichtig ist, um eine Klage erfolgreich abzuwehren oder dem Ganzen schon frühzeitig vorzubeugen.