Stellt das Verlegen von Heizungsschläuchen eine Baugewerbliche Tätigkeit im Rahmen der Sozialkasse Bau (Soka-Bau) dar?

Das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt (LAG) hatte über den Fall zu entscheiden, wonach die Sozialkasse Bau (Soka Bau) Beiträge von einem Betrieb verlangt, welcher im Gewerberegister als „Montage von Fertigteilen“ eingetragen war, aber überwiegend Kunststoffschläuche für Fußbodenheizungen, häufig als Subunternehmer für Heizungsbauerfirmen, verlegt.

Das LAG musst also die Frage klären:

Fällt das Verlegen von Kunststoff-Heizungsschläuchen unter das Baugewerbe – oder gehört es zum Heizungsbauerhandwerk und ist damit vom Sozialkassenverfahren ausgenommen?

Das LAG stellt klar, dass das Verlegen von Heizschläuchen grundsätzlich eine bauliche Tätigkeit ist, da es zur Fertigstellung eines Bauwerks beiträgt. Eine Beitragspflicht würde somit bestehen, wenn kein Ausnahmetatbestand greifen würde, nämlich wenn es sich bei dem Betrieb des Beklagten um einen Betriebe des Heizungsbauerhandwerks handeln würde, da diese von einer Beitragspflicht ausgenommen sind.

In der Entscheidung heißt es ausdrücklich:

„…Das Verlegen von Heizungsschläuchen dient der Fertigstellung

des Bauwerks. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV umfasst alle Arbeiten, die irgendwie –

wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet – dazu dienen sollen, Bauwerke zu errichten und zu vollenden, sie instand zu setzen oder instand zu halten, so dass die Bauwerke in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können….

 …Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten…“

Für das LAG kommt es also auf das Gepräge des Betriebes an. Das Verlegen von Heizungsschläuchen ist für das LAG eine typische Tätigkeit eines Anlagenmechanikers für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik ist. Die Verlegung von Leitungen ist ein Teil dieses Berufsbildes und dient der Herstellung eine Heizungsanlage. Auch sind die Arbeiten unter fachlicher Anleitung eines ausgebildeten Installateurs durchgeführt.

Auch greift für das Lag keine Rückausnahme mit dem Argument der Soka-Bau, dass Heizschläuche auch als „Rohre“ gelten könnten.

Das LAG widerspricht deutlich, da nach Auffassung des Gerichts der Rohrleitungsbau in der Regel am Hausanschluss endet. Im Haus werden die Arbeiten durch Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikbetriebe verrichtet.

Es heißt ausdrücklich:

Arbeiten in dem Gebäude nehmen Rohrleitungsbauer prinzipiell nicht vor. Für das Verlegen von Rohren innerhalb des Gebäudes ist der Heizungsbauer bzw. Klempner zuständig. Ein Rohrleitungsbauer baut die Rohre, um ein – zumeist im öffentlichen Raum bestehendes – Ver- oder Entsorgungssystem zu schaffen, er nimmt auch noch die Anschlüsse an die Gebäude vor, dann endet aber seine Aufgabe.“

 Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema mit unserer Jahrerlangen Erfahrung, insbesondere ob Ihr Betrieb Soka-Bau pflichtig ist, um eine Klage erfolgreich abzuwehren oder dem Ganzen schon frühzeitig vorzubeugen.