Klagen der ULAK (Urlaubskasse Bau (ULAK Bau))

Die Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) ist eine Unterinstitution der Sozialkasse Bau (Soka Bau). Eine weitere Unterinstitution ist die Zusatzversorgungskasse Bau (ZVK Bau).

Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) führt die gerichtlichen Prozesse für die Sozialkasse Bau (Soka Bau) und treibt somit die Beiträge für diese bei. In der Regel werden die Betriebe zunächst von der Sozialkasse Bau (Soka Bau) angeschrieben und sollte keine Reaktion erfolgen bzw. keine Beiträge gezahlt werden, dann wird von der Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) ein Mahnbescheid beim zuständigen Arbeitsgericht beantragt.

Die entsprechenden Mahnbescheide/Klagen werden für die alten Bundesländer vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingereicht. Für die neuen Bundesländer vor dem zuständigen Arbeitsgericht in Berlin. Diese Zuständigkeit ist im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt.

Die Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) stellt keine staatliche Einrichtung dar, auch wenn es durch das Auftreten den Anschein haben kann. Sie hat keinerlei Berechtigung in Ihrem Betrieb Akten, Lohnunterlagen oder ähnliches einzusehen bzw. Ihren Betreib zu betreten, solange Sie kein zahlendes Mitglied sind.

Arbeitgeber gegen Klagen der SOKA BAU und gegen die ULAK

Die Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) versucht jedoch durch das Auftreten an Ihre Unterlagen zu kommen, um so prüfen zu können, ob Ihr Betrieb beitragspflichtig sein könnte oder nicht. Durch die Einsicht in Ihre Betriebsunterlagen versucht die Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) außerdem die eingereichten Klagen vor dem zuständigen Arbeitsgericht Berlin oder Arbeitsgericht Wiesbaden mit dem Wissen aus Ihren Unterlagen zu füllen und somit die Klagen zu begründen.

Bei der Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) handelt es sich, wie auch bei der Sozialkasse Bau (Soka Bau) oder der Zusatzversorgungskasse (ZVK Bau) lediglich um eine „Versicherung“.

Sie erweckt nur durch das Auftreten einen staatlichen Aspekt um damit entsprechende Auskünfte von der Berufsgenossenschaft oder der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten. Durch diese Auskünfte kann die Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) dann in Erfahrung bringen, welche Tätigkeiten in Ihrem Betreib durch die gewerblichen Arbeitsnehmer ausgeübt werden bzw. welche Bruttolohnsummen im Klageverfahren in Ansatz gebracht werden können.

Wenn Sie eine Klage/Mahnbescheid über eine Beitragsforderung der Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) erhalten müssen Sie schnell handeln. Gegen diesen Mahnbescheid können Sie nur innerhalb einer Woche Widerspruch einlegen.

Aus diesem Grund muss schnellstens nach Erhalt eines solchen Mahnbescheides gehandelt und gegen diesen vorgegangen werden. Es muss zunächst geprüft werden, ob überhaupt eine Beitragspflicht besteht, also Ihr Betrieb unter den Geltungsbereich der Bautarifverträge fällt.

Früher konnte die Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) vier volle Jahre bis einschließlich dem Dezember der Vorjahres Beiträge geltend machen. Nach dem aktuellen Tarifvertrag geht dies nur noch drei volle Jahre.

Durch diese Jahrelange rückwirkende Erfassung ist die Existenz von vielen Betrieben gefährdet. Daher ist ein schnelles handelt zwingend notwendig.

Wir helfen Ihnen mit Jahrzehntelanger Erfahrung im Kampf gegen die Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) und stehen Ihnen gerne zur Beantwortung von allen rechtlichen Fragen jederzeit zur Verfügung.