Unwirksamkeit einer beliebten Klausel in Arbeitsverträgen!

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinlandpfalz vom 23.09.2020, Az. 7 Sa 357/19

Arbeitgeber aufgepasst:

Soweit in einem Arbeitsvertrag (auch bei Arbeitskräften in höheren Positionen) die Arbeitszeit festgelegt ist und die Zusatzklausel angebracht wird „der Arbeitnehmer ist im Falle betrieblicher Notwendigkeit verpflichtet auf Anforderung des Arbeitgebers mehr Arbeit bzw. Überstunden zu leisten. Ein Anspruch auf Überstundenabgeltung besteht nicht“ ist dies unwirksam.

Auch bei Topverdienst kann eine solche Regelung nicht vorgenommen werden, dass auf Überstundenabgeltung verzichtet wird.

Insoweit sind Überstunden auf jeden Fall zu vergüten.

Der Arbeitnehmer ist allerdings verpflichtet die Überstunden genau nachzuweisen, einschließlich deren Notwendigkeit, ansonsten er trotz Unwirksamkeit der Klausel leer ausgehen kann.

Wenn Sie hierzu Näheres wissen wollen, stehen wir zur Verfügung.