Malerkasse (UK-Maler)

Was tun wenn die Malerkasse (UK-Maler) sich meldet?

Sollte sich die Urlaubskasse Maler an Sie wenden, dann soll versucht werden Ihren Betrieb unter dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten VTV Bau der Malerkasse zu ziehen.

Für den Fall, dass sie damit erfolgreich wäre, würden Sie beitragspflichtig und müssten rückwirkend für rund vier Jahre Auskünfte über die Bruttonutzung Ihrer gewerblichen Arbeitnehmer erteilen und ausgehend von diesen Bruttolohnsummen zur Zeit ca. 20 % an Beitragsvolumen an die UK-Maler bezahlen.

Dem stehen zwar Erstattungsansprüche gegenüber, die aber deutlich niedriger sind, zumal die Beiträge auch noch verzinst werden.

Die Malerkasse (UK-Maler) geht ansonsten dann gerichtlich gegen Sie vor, entweder mit einem Mahnbescheid, gegen den Sie innerhalb einer Wochenfrist Widerspruch einlegen müssen, damit kein Vollstreckungsbescheid ergeht und aus diesem vollstreckt wird gegen Sie, oder mit einer Auskunftsklage in dem Sie verurteilt werden, Auskünfte zu erteilen, mit wie viele Arbeitnehmer mit welchen Bruttolohnsummen in dem gewissen Zeitraum beschäftigt waren. Während die Auskunftsklagen kaum noch genutzt werden, weil diese im Endeffekt nicht vollstreckbar sind, beziehungsweise dadurch die Verjährung eventueller Beitragsansprüche nicht herbeigeführt wird, kann es dann zur Leistungs- und Zahlungsklage kommen, in welchen von Mindestbeiträgen ausgegangen wird. Das heißt die Malerkasse (UK-Maler) geht davon aus, dass Sie eine bestimmte Anzahl an Mitarbeiter haben, die mit Mindestlohn der Malerkasse dann einen Beitragsvolumen ausmachen würden in einer geschätzten Höhe, welche dann eingeklagt wird.

Arbeitgeber gegen Klagen der SOKA BAU und gegen die ULAK

Malerkasse (UK-Maler)

Hiergegen muss dezidiert vorgegangen werden und insbesondere auch ausführlich erklärt werden, dass Sie tatsächlich nicht zu mehr als 50% Malerleistungen verrichten (was immer darunter verstanden wird), sodass Sie nicht unter die diesbezügliche Kasse fallen.

Dabei muss man aufpassen, dass nicht einerseits weniger als 50 % Malertätigkeit, aber gleichzeitig auch noch andere Tätigkeiten gemacht werden, die gegebenenfalls in den baulichen Bereich fallen können, sodass man dann plötzlich sich im Bereich des Sozialkassenbau (SOKA Bau) wieder findet, mit den deutlich höheren Beitragsvolumen.

Es gilt generell Vorsicht walten zu lassen und sich rechtzeitig qualifizierte anwaltliche Hilfe zu bedienen. Dabei ist darauf zu achten, dass Sie sich an eines Anwaltsbüros bedienen, dass regelmäßig mit derartigen Verfahren betraut ist, was nicht generell der Fall ist.

Für den Fall, dass sich die Malerkasse an Sie wendet, stehen wir Ihnen jederzeit für Beratung und Vertretung zur Verfügung, aufgrund unserer Jahrzehnten langen diesbezüglichen Erfahrungen gegen die Sozialkassen.