Was bedeutet der Mindestlohn

Rechtsanwalt Bernd Schäfer ist Spezialist in Verfahren gegen die Sozialkassen Bau und andere, auf Grund inzwischen jahrzehntelanger Erfahrung als Dauergegner in Rechtsstreitigkeiten gegen die Sozialkassen/Zusatzversorgungskassen/Urlaubskassen. Er ist ständig auf diesem Gebiet tätig. Dabei wird er befasst sowohl mit Vorbereitungen für durchzuführende Betriebsprüfungen als auch mit der Abwicklung und den Tarifrechtsstreitigkeiten vor den zuständigen Arbeitsgerichten.

Spezialgebiet Arzthaftungs- und Rettungsdienstrecht:

Herr Rechtsanwalt Schäfer ist seit Jahren auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts tätig und befasst mit Durchsetzung und Abwehr entsprechender Ansprüche. Er ist auch tätig als Referent für die Landesärztekammer Hessen in Arzthaftungsfragen. Im Bereich des Rettungsdienstrechts verfügt er über jahrzehntelange praktische und Prozesserfahrung, die er sich u.a. als Verhandlungspartner und im Rahmen aktiver rettungsdienstlicher Tätigkeit erworben hat.

RA Bernd Schäfer verfügt ferner über besondere Kenntnisse in Schadens-/Haftungsfragen bei Ski- und Bergunfällen.

Arbeitgeber gegen Klagen der SOKA BAU und gegen die ULAK

Die Sozialkasse Bau (SOKA BAU) / Urlaubskasse Bau (ULAK BAU) u.a.

Die Sozialkasse Bau (Soka Bau), Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) bzw. Zusatzversorgungskasse (ZVK Bau) sind keine staatlichen Einrichtungen, sondern „Versicherungen“. Sie haben daher, um zu prüfen, ob ein Betrieb unter den Geltungsbereich der Bautarife neu zu erfassen ist weder Berechtigung Akten einzusehen noch Lohnunterlagen noch den Betrieb zu betreten, sofern ein Arbeitgeber dies nicht ausdrücklich zulässt!

Die Sozialkasse Bau (Soka Bau), Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) bzw. Zusatzversorgungskasse (ZVK Bau) haben insoweit auch nicht die Macht und Kompetenz, um Akten zu beschlagnahmen oder mit der Beschlagnahme von Akten zu drohen oder ähnlicher mehr.

Sie bedienen sich allerdings im Rahmen Ihrer Firmierung als „Sozialkasse Bau“ der Unterstützung anderer Behörden und Sozialkassen, die -wie sie- alle vom Sozialgesetzbuch als solche akzeptiert und anerkannt sind und verletzt daher beim „Datenaustausch“ keine datenschutzrechtlichen Vorschriften. So erfahren Sozialkasse Bau (Soka Bau), Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) bzw. Zusatzversorgungskasse Bau (ZVK Bau) unter anderem von der Bundesagentur für Arbeit, aber auch von dem Bundesverband der AOK und der Bauberufsgenossenschaft u.a.m. im Bedarfsfall, was in dem Betrieb an Tätigkeiten ausgeübt wird und welche Bruttolohnsummen auf das Jahr bezogen zugrunde zu legen sind.

Soweit aus dem Begriff „Sozialkasse Bau“ der Anschein erweckt werden kann/soll bei potenziellen Beitragszahlern, dass es sich bei dieser Sozialkasse Bau – hinter der sich begrifflich Sozialkasse Bau (Soka Bau), Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) und Zusatzversorgungskasse Bau (ZVK Bau) verbergen – um eine „Sozialversicherungskasse“ handelt, ist dies nicht so. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer einschlägigen Entscheidung festgestellt, in dem es entschieden hat, dass eine Nichtzahlung von Sozialkassenbeiträgen an die Soka Bau/ULAK Bau/ZVK-Bau keine persönliche Haftung des Verantwortlichen des Betriebs bzw. des Geschäftsführers herbeiführt, da es sich eben nicht um eine Sozialversicherungskasse handelt.

(Natürlich aber haftet der“vollhaftende“  Einzelunternehmer.)

Es gilt daher, sich frühzeitig gegen die diesbezüglichen Beitragsforderungen zu wehren und zu prüfen, ob man hier dem Geltungsbereich der Bautarifverträge überhaupt unterfällt oder ob die diesbezüglichen Voraussetzungen überhaupt nicht greifen. Da die Sozialkasse Bau (Soka Bau)/Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) vier volle Jahre rückwirkend ihre Beiträge geltend machen kann, bis zum Dezember des davorliegenden Jahres, ist die Existenz jedes Betriebs gefährdet, auch wenn er vorher noch nie von einer eventuellen Beitragspflicht und dem Geltungsbereich der Bautarifverträge gehört hat, sodass es gilt, sich gezielt hiergegen zur Wehr zu setzen, um den Betrieb aufrecht erhalten zu können.

Wird ein Betrieb dem Geltungsbereich der Bautarifverträge unterworfen, so gelten auf ihn auch (rückwirkend) die Vorschriften von Mindestlohnverordnung, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz usw., mit allen sich daraus ergebenden (auch straf- und bußgeldrechtlichen) Konsequenzen.

Zur Vermeidung späterer Schwierigkeiten sollte daher qualifizierte Beratung vom Betrieb bzw. dem Unternehmen spätestens dann in Anspruch genommen werden, wenn die Sozialkasse Bau (Soka Bau), Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) bzw. Zusatzversorgungskasse Bau (ZVK Bau) durch Übersendung eines Stammdatenblattes die Einrichtung eines Beitragskontos ankündigt.

Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren und ständig mit derartigen Verfahren betraut und steht Ihnen zur Beantwortung aller rechtlichen Fragen und für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen in Wiesbaden, Berlin und der gesamten Bundesrepublik jederzeit zur Verfügung.

Die Sozialkasse Bau

Die Sozialkasse Bau (SOKA Bau) ist der seit 2001 zusammengeführte Dachverband der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) und der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse Bau (ULAK). Die beiden Kassen gelten als gemeinsame Einrichtungen der bauwirtschaftlichen Tarifparteien und kooperieren bereits seit 1976. Die ULAK befasst sich seit 1949 mit der Sicherung des Urlaubsentgeldes von Arbeitnehmern und verwaltet das Urlaubsgeld von Arbeitnehmern in der Bauwirtschaft treuhänderisch und treibt nunmehr auch die Forderungen der ZVK Bau bei als Vertreter der Sozialkasse Bau.

Der rechtliche Status der Sozialkasse Bau ist nicht mit demjenigen anderer staatlich anerkannter Sozialkassen identisch. Die Sozialkasse Bau ist keine staatliche Einrichtung, sondern eine privatrechtliche Versicherung.

Daher hat die Sozialkasse Bau, wie auch ihre Unterorganisationen ULAK und ZVK, keine Berechtigung, nicht am Verfahren teilnehmende Betriebe zu betreten, Lohnunterlagen und Akten einzusehen, es sei denn, der Arbeitgeber lässt dies ausdrücklich zu.

Die Sozialkasse Bau verfügt auch nicht über die Berechtigung, Akten zu beschlagnahmen oder über den Rechtsweg eine Beschlagnahmung zu erwirken. Dennoch versucht die Sozialkasse Bau, dies auf Umwegen zu erreichen.
Sie bedient sich dabei der Hilfe anderer Sozialkassen und Behörden, u.a. solcher, die nach dem Sozialgesetzbuch staatlich anerkannt sind.

Die Sozialkasse Bau fordert die von ihr gewünschten Informationen beispielsweise von der Bundesagentur für Arbeit, von der Berufsgenossenschaft oder vom Bundesverband der AOK an, die weitgehende Zugriffsrechte und -möglichkeiten auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberdaten haben.

So erfährt die Sozialkasse Bau hierüber z.B. welche Tätigkeiten in einem Betrieb ausgeübt werden und welche Bruttolohnsummen jährlich gezahlt werden und Namen und Anschriften der Beschäftigten. Sie verfügt damit dann über Grundlagen für ihre Klagen.

Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings in einem einschlägigen Urteil festgestellt, dass die Sozialkasse Bau keine Sozialversicherungskasse im Sinne des Sozialgesetzes ist. Die Nichtentrichtung von Sozialkassenbeiträgen an die Sozialkasse Bau führt daher nicht zu einer persönlichen Haftung des Verantwortlichen eines Betriebs, wie dies bei einer staatlich anerkannten Sozialversicherungskasse der Fall wäre.

(Als Einzelunternehmer sitzt er natürlich in der Vollhaftung).

Dennoch erweckt die Sozialkasse Bau mit ihrem forschen Auftreten den Anschein, eine Sozialversicherungskasse zu sein und erweckt damit bei Arbeitgebern, Arbeitnehmer, Institutionen und Behörden den Anschein umfänglicher Legitimation, entgegen ihrem tatsächlichen rechtlichen Status.

Arbeitgeber sollten daher genau prüfen lassen, ob sie nach dem Geltungsbereich der Bautarifverträge zu Beitragszahlungen an die Sozialkasse Bau verpflichtet sind. Die Sozialkasse Bau hat die Möglichkeit, ausstehende Beiträge für vier Jahre rückwirkend geltend zu machen. Ist ein Betrieb davon ausgegangen, keiner Beitragspflicht zu unterliegen, können daher Nachforderungen der Sozialkasse Bau seine Existenz gefährden. Unterfällt ein Betrieb dann dem Geltungsbereich der Bautarifverträge, können die auf ihn dann zukommenden gesetzlichen Vorschriften mit ihren strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Konsequenzen auch rückwirkend geltend gemacht werden. Dazu zählen z.B. Mindestlohnverordnung, Arbeitnehmerüberlassungs- und Arbeitnehmerentsendegesetz.

Betroffene Unternehmen sollten tarifrechtliche Fragen daher rechtzeitig klären lassen und qualifizierte juristische Beratung suchen. Besonders dann, wenn die Sozialkasse Bau die Einrichtung eines Beitragskontos verlangt und dazu ein Stammdatenblatt versendet. Seit 2010 stellt die Sozialkasse Bau Mahnbescheide aus über die Ulak Bau und diese klagt ausstehende Forderungen „in Prozessstandschaft“ ein.

Die Urlaubskasse Bau

Bei der Urlaubskasse Bau handelt es sich um keine staatliche Einrichtung, sondern um eine Versicherung. Für Arbeitgeber hat das die wichtige Folge, dass der Urlaubskasse Bau ihnen gegenüber auch nicht alle die Rechte zustehen, die staatlichen Einrichtungen zukommen. So sind Vertreter der Urlaubskasse Bau beispielsweise dann, wenn sie überprüfen wollen, ob ein Betrieb in den Geltungsbereich der Bautarif fällt, gegenüber Arbeitnehmern weder berechtigt, Akten oder Lohnunterlagen einzusehen, noch dürfen sie den Betrieb betreten – es sei denn, der Arbeitgeber lässt dies ausdrücklich zu! Weigert sich der Arbeitgeber, Einsicht in die Akten oder Lohnunterlagen oder den Zutritt zum Betrieb zu gewähren, ist die Urlaubskasse Bau daher auch nicht berechtigt, die Akten zu beschlagnahmen oder mit der Beschlagnahme zu drohen, und ihr stehen auch keine anderen vergleichbaren Eingriffsrechte zu.

Die Urlaubskasse Bau arbeitet allerdings mit staatlichen Behörden und mit denjenigen Sozialkassen zusammen, die wie sie selbst vom Sozialgesetzbuch genannt und damit gesetzlich anerkannt sind. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere auch den Datenaustausch, der daher auch nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Zu den staatlichen Behörden und den Sozialkassen, die der Urlaubskasse Bau im Bedarfsfall Auskünfte erteilen, gehören unter anderem die Bundesagentur für Arbeit, der Bundesverband der AOK und die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft. Mitgeteilt werden dabei etwa, welche Art der Tätigkeit der Arbeitnehmer im Betrieb ausübt und wie hoch – auf das Jahr bezogen – die Bruttolohnsumme ist, die bei der Anspruchsberechnung zu Grunde zu legen ist.

Sollte seitens der Urlaubskasse Bau gegenüber Beitragszahlern oder potentiellen Beitragszahlern der Eindruck erweckt werden, sie sei eine „Sozialversicherungskasse“ (und damit eine staatliche Einrichtung), so muss darauf hingewiesen, dass das falsch ist, wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einer einschlägigen Entscheidung festgestellt hat. Darin hatte das höchste deutsche Arbeitsgericht entschieden, dass die Nichtzahlung von Sozialkassenbeiträgen – unter anderem an die Urlaubskasse Bau – keine persönliche Haftung des Geschäftsführers des betroffenen Betriebs begründet, da es sich bei der Urlaubskasse Bau eben nicht um eine Sozialversicherungskasse handelt.

Werden seitens der Urlaubskasse Bau Beitragsforderungen geltend gemacht, sollte sich der betroffene Betrieb daher möglichst frühzeitig dagegen wehren und seinerseits prüfen lassen, ob er überhaupt in den Geltungsbereich der Bautarifverträge fällt, oder ob die Voraussetzungen für eine Einbeziehung überhaupt nicht gegeben sind. Denn naturgemäß hat die Urlaubskasse Bau ein Interesse daran, den Geltungsbereich der Bautarifverträge möglichst weit zu fassen, um die Zahl der Beitragszahler zu erhöhen. Die Einschätzung der Urlaubskasse Bau ist aber nicht in allen Fällen richtig und muss daher unbedingt rechtlich kritisch bewertet werden.

Insbesondere, da die Urlaubskasse Bau berechtigt ist, Beiträge vier volle Jahre rückwirkend geltend zu machen (und zwar bis zum Dezember des vorangehenden Jahres), kann die Existenz eines Betriebes gefährdet sein, der sich plötzlich mit einer rückwirkenden Beitragsforderung konfrontiert sieht – gerade, wenn er bis dahin noch nie als vom Geltungsbereich der Bautarifverträge erfasst behandelt wurde, geschweige denn Beiträge zur Urlaubskasse Bau zahlen musste. Gegen derartige Forderungen muss sich der Betrieb daher umgehend rechtlich zur Wehr setzen um zu vermeiden, dass durch die Beitragsforderung die Aufrechterhaltung des Betriebs gefährdet wird.

Dies gilt umso mehr, als auf einen Betrieb, der dem Geltungsbereich der Bautarifverträge unterworfen wird, die Mindestlohnverordnung, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Arbeitnehmerentsendegesetz und andere Bestimmungen auch rückwirkend anwendbar sind – mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen, auch im Bereich des Straf- und Bußgeldrechts.

Um spätere gravierende Konsequenzen zu vermeiden, sollten betroffene Betriebe daher eine qualifizierte rechtliche Beratung spätestens dann in Anspruch nehmen, wenn die Urlaubskasse Bau durch die Übersendung eines Stammdatenblattes die Einrichtung eines Beitragskontos ankündigt.

SOKA Gerüst

Bei dieser „Sozialkasse“ handelt es sich um die speziell für diesen Fachbereich tätige Urlaubs- und Lohnausgleichskasse, die wie die Sozialkasse Bau aufgrund allgemein verbindlicher Tarifverträge die betroffenen Unternehmen erfassen will/erfasst.

Ihre Vorgehensweise ist die der Sozialkasse Bau ähnlich. Das Unterfallen unter den Tarifvertrag ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, bezogen auf die arbeits-zeitliche Tätigkeit der gewerblichen Arbeitnehmer.

Gerne beraten und vertreten wir Sie in diesen Verfahren als seit Jahrzehnten mit derartigen Fragen befasste Kanzlei.

Mindestlohn

Es ist ja mittlerweile bekannt, dass bei Zahlungen unter den Mindestlöhnen, insbesondere im Baubereich, aber inzwischen auch in weiteren Bereichen die einen Mindestlohn vorsehen, massive rechtliche Konsequenzen drohen. Dies auch bei rückwirkender Erfassung unter den Geltungsbereich der entsprechenden Tarifverträge. Man setzt sich dann einer Überprüfung aus, ob Mindestlohn vorgeschrieben ist, Mindestlohn gezahlt wurde oder, ob hier unter Umständen Verstöße gegen die Mindestlohnverordnung erfolgen.

Derzeit besteht ein flächendeckender, d.h. bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn von 12,00 EUR brutto je Stunde der Beschäftigung, eingeführt durch das Mindestlohngesetz. Geregelt ist dies im Tarifautonomiestärkungsgesetz bzw. Tarifautonomiegesetz und setzt damit eine Mindestlohnuntergrenze von 12,00 EUR brutto je Arbeitsstunde, die nicht unterschritten werden darf. Dieser erhöht sich ab 01.01.2024 auf 12,41 EUR / Stunde und nochmals dann ab 01.01.25 auf voraussichtlich 12,81 EUR.

Der diesbezügliche Mindestlohn gilt dann nicht, wenn in einzelnen Sparten/Branchen bereits Mindestlöhne bestehen und diese höher als der allgemeine Mindestlohn angesiedelt sind. Der Mindestlohn gilt ausnahmslos für sämtliche Beschäftigten, gleichgültig, ob diese hier in Deutschland beschäftigt sind oder ob es sich um ausländische Arbeitgeber handelt, die aus dem Ausland heraus ihre Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten lassen.

Der diesbezügliche Mindestlohn gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und sogenannte „Minijobber“.

Die Einhaltung des Mindestlohns wird durch das Zollamt kontrolliert und ist mit massiven Bußgeldern belegt (s. auch Mindestlohnverstöße in unserer Homepage).

Beim Mindestlohn nicht angerechnet werden dürfen Trinkgelder und sonstige Zuschläge und Zulagen.

Das ist der gesetzliche Mindestlohn, der aber je nach Branche durch entsprechende Tarifverträge auch deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn angesiedelt werden kann, so insbesondere am Bau in den Bautarifverträgen.