Beitragspflicht & Beitragshöhe der Soka Bau/ULAK Bau

Beitragspflicht

Generell sind sämtliche „Baubetriebe“ verpflichtet an den Sozialkassenverfahren der Soka Bau teilzunehmen und Beiträge zu zahlen. Ob es sich bei einem Betreibe um einen „Baubetrieb“ handelt, bestimmt sich durch den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Hiernach sind sämtliche Betriebe Beitragspflichtig die zu mehr als 50 % Baugewerbliche Tätigkeiten verrichten. Hierzu muss genau geprüft werden welche Tätigkeiten Ihr Betrieb durchführt und welche vom VTV umfasst sind. Auch sind Vor-, Nach- und Nebenarbeiten- zu berücksichtigen.

Der VTV ist auch Allgemeinverbindlich erklärt, sodass sämtliche Betriebe im gesamten Bundesgebiet Deutschland verpflichtet sind an dem Verfahren der Sozialkasse Bau (Soka Bau) teilzunehmen. Um eine ausführliche Einschätzung abgeben zu können, ob Ihr Betrieb Beitragspflichtig ist oder nicht, bedarf es einer ausführlichen Prüfung. Auch besteht die Gefahr einer Bürgenhaftung des Hauptauftraggebers für die Beitragspflicht seiner Subunternehmer. Hierzu beraten wir Sie gerne.

Wichtig:

Gemäß dem VTV sind die Arbeitsgerichte zuständig für Beitragsklagen Sozialkasse Bau / Urlaubskasse Bau. Die entsprechenden Klagen auf Beitragszahlung werden ausschließlich von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) erhoben. Für die alten Bundesländer ist gemäß der VTV das Arbeitsgericht Wiesbaden zuständig. Für die neuen Bundesländer ist gemäß dem VTV das Arbeitsgericht Berlin zuständig.

Die Beitragsforderungen werden in der Regel durch Mahnbescheide geltend gemacht. Hier gibt es jedoch die Besonderheit, dass gegen den Mahnbescheid ein Einspruch erfolgen muss binnen einer Woche. Aus diesem Grunde ist Eile geboten sobald ein Mahnbescheid zugestellt wurde!! Es können Rückwirkend Beiträge gefordert werden durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) für drei Jahr einschließlich des Monats Dezember des Vorjahres.

Arbeitgeber gegen Klagen der SOKA BAU und gegen die ULAK

Beitragshöhe:

Die Beitragshöhe richtet sich nach den Bruttolohnsummen der Gewerblichen Arbeitsnehmen die im Betreib beschäftigt sind. In den alten Bundesländern ist ein Betrag von ca. 20% und in den neuen Bundesländern von ca. 18% der Bruttolohnsumme zu zahlen.

Für Angestellte ist lediglich ein Pauschalbetrag zu entrichten. Der genaue zu zahlenden Beitragssatz richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Beitragsgeltendmachung bestehendem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Gerne Beraten wir Sie zu diesem Thema und prüfen, ob für Ihren Betreib eine Beitragspflichtig besteht.

Fragen zur Beitragspflicht & Beitragshöhe der Soka Bau/ULAK Bau

Unter die Beitragspflicht der Sozialkassen Bau fallen alle Betrieb, deren gewerbliche Arbeitnehmer bezogen auf 100 % Arbeitszeit aufs Kalenderjahr bezogen zu mehr als 50 % bauliche Leistungen verrichten, wie sie im Bautarifvertrag stehen.

Wenn man beitragspflichtig ist, kann man auch Erstattungen in Anspruch nehmen, die aber nur einen gewissen Teil der Beiträge abdeckt.

Die Klagen gegen die Soka-Bau sind dann erfolgreich, wenn der Soka der Nachweis überwiegender baulicher Tätigkeit nicht gelingt, das heißt ordnungsgemäßer Vortrag für den betroffenen Arbeitgeber gehalten wird durch fachlich qualifizierte Anwälte.

Die Soka-Bau versucht auch Unternehmen in die Pflicht zu nehmen, die unter Umständen gar nicht beitragspflichtig sind. Wenn diese sich aber nicht dagegen wehren, so werden diese mit Mahnbescheiden und Klagen überzogen bis hin zur Insolvenz.