Was ist Urlaubskasse Bau?

Bei der Urlaubskasse Bau handelt es sich um keine staatliche Einrichtung, sondern um eine Versicherung. Für Arbeitgeber hat das die wichtige Folge, dass der Urlaubskasse Bau ihnen gegenüber auch nicht alle die Rechte zustehen, die staatlichen Einrichtungen zukommen. So sind Vertreter der Urlaubskasse Bau beispielsweise dann, wenn sie überprüfen wollen, ob ein Betrieb in den Geltungsbereich der Bautarif fällt, gegenüber Arbeitnehmern weder berechtigt, Akten oder Lohnunterlagen einzusehen, noch dürfen sie den Betrieb betreten – es sei denn, der Arbeitgeber lässt dies ausdrücklich zu! Weigert sich der Arbeitgeber, Einsicht in die Akten oder Lohnunterlagen oder den Zutritt zum Betrieb zu gewähren, ist die Urlaubskasse Bau daher auch nicht berechtigt, die Akten zu beschlagnahmen oder mit der Beschlagnahme zu drohen, und ihr stehen auch keine anderen vergleichbaren Eingriffsrechte zu.

Die Urlaubskasse Bau arbeitet allerdings mit staatlichen Behörden und mit denjenigen Sozialkassen zusammen, die wie sie selbst vom Sozialgesetzbuch genannt und damit gesetzlich anerkannt sind. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere auch den Datenaustausch, der daher auch nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Zu den staatlichen Behörden und den Sozialkassen, die der Urlaubskasse Bau im Bedarfsfall Auskünfte erteilen, gehören unter anderem die Bundesagentur für Arbeit, der Bundesverband der AOK und die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft. Mitgeteilt werden dabei etwa, welche Art der Tätigkeit der Arbeitnehmer im Betrieb ausübt und wie hoch – auf das Jahr bezogen – die Bruttolohnsumme ist, die bei der Anspruchsberechnung zu Grunde zu legen ist.

Arbeitgeber gegen Klagen der SOKA BAU und gegen die ULAK

Sollte seitens der Urlaubskasse Bau gegenüber Beitragszahlern oder potentiellen Beitragszahlern der Eindruck erweckt werden, sie sei eine „Sozialversicherungskasse“ (und damit eine staatliche Einrichtung), so muss darauf hingewiesen, dass das falsch ist, wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einer einschlägigen Entscheidung festgestellt hat. Darin hatte das höchste deutsche Arbeitsgericht entschieden, dass die Nichtzahlung von Sozialkassenbeiträgen – unter anderem an die Urlaubskasse Bau – keine persönliche Haftung des Geschäftsführers des betroffenen Betriebs begründet, da es sich bei der Urlaubskasse Bau eben nicht um eine Sozialversicherungskasse handelt.

Werden seitens der Urlaubskasse Bau Beitragsforderungen geltend gemacht, sollte sich der betroffene Betrieb daher möglichst frühzeitig dagegen wehren und seinerseits prüfen lassen, ob er überhaupt in den Geltungsbereich der Bautarifverträge fällt, oder ob die Voraussetzungen für eine Einbeziehung überhaupt nicht gegeben sind. Denn naturgemäß hat die Urlaubskasse Bau ein Interesse daran, den Geltungsbereich der Bautarifverträge möglichst weit zu fassen, um die Zahl der Beitragszahler zu erhöhen. Die Einschätzung der Urlaubskasse Bau ist aber nicht in allen Fällen richtig und muss daher unbedingt rechtlich kritisch bewertet werden.

Insbesondere, da die Urlaubskasse Bau berechtigt ist, Beiträge vier volle Jahre rückwirkend geltend zu machen (und zwar bis zum Dezember des vorangehenden Jahres), kann die Existenz eines Betriebes gefährdet sein, der sich plötzlich mit einer rückwirkenden Beitragsforderung konfrontiert sieht – gerade, wenn er bis dahin noch nie als vom Geltungsbereich der Bautarifverträge erfasst behandelt wurde, geschweige denn Beiträge zur Urlaubskasse Bau zahlen musste. Gegen derartige Forderungen muss sich der Betrieb daher umgehend rechtlich zur Wehr setzen um zu vermeiden, dass durch die Beitragsforderung die Aufrechterhaltung des Betriebs gefährdet wird.

Dies gilt umso mehr, als auf einen Betrieb, der dem Geltungsbereich der Bautarifverträge unterworfen wird, die Mindestlohnverordnung, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Arbeitnehmerentsendegesetz und andere Bestimmungen auch rückwirkend anwendbar sind – mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen, auch im Bereich des Straf- und Bußgeldrechts.

Um spätere gravierende Konsequenzen zu vermeiden, sollten betroffene Betriebe daher eine qualifizierte rechtliche Beratung spätestens dann in Anspruch nehmen, wenn die Urlaubskasse Bau durch die Übersendung eines Stammdatenblattes die Einrichtung eines Beitragskontos ankündigt.

Wichtig! Darauf müssen Sie achten:

Seit 2010 klagt die Urlaubskasse Bau „in Prozessstandschaft“ die Forderungen der Sozialkasse Bau (Soka Bau)/Zusatzversorgungskasse Bau (ZVK Bau) ein bzw. lässt Mahnbescheide gegen die Unternehmer ergehen, Gegen diese Mahnbescheide besteht eine Widerspruchsfrist von nur einer Woche!

Ähnlich verhält es sich mit den Verfahren der „anderen Kassen“, wie etwa der Urlaubskasse des Maler- und Lackiererhandwerks, der Urlaubskasse des ZVK-Gerüst, der Lohn- und Ausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks u. a. m.

Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren und ständig mit Verfahren dieser Art betraut und steht Ihnen zur Beantwortung aller rechtlichen Fragen mit Kompetenz und Erfahrung zur Verfügung und nimmt für Sie auch jederzeit Gerichtstermine in Wiesbaden, Berlin und in der gesamten Bundesrepublik wahr.

Wir sind deutschlandweit tätig unter anderem in HamburgMünchenBerlin und Wiesbaden.

Informationen zu den einzelnen Branchen, wie DachdeckerGerüstbauerMaler und Winterbeschaeftigungsumlage (BfA), finden sie auf den einzelnen Unterseiten.