Klagen der SOKA BAU (Sozialkasse Bau)
Was ist die Soka Bau? Klagen der SOKA BAU
Die Sozialkasse Bau (Soka Bau), besteht seit 1949. Die Sozialkasse Bau (Soka Bau) unterteilt sich in zwei Unterinstitutionen: Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) und Zusatzversorgungskasse (ZVK Bau). Es handelt sich bei keiner dieser „Firmen“ um eine staatliche Einrichtung. Ganz im Gegenteil sind dies lediglich „Versicherungen“. Die Sozialkasse Bau (Soka Bau), Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) bzw. Zusatzversorgungskasse (ZVK Bau) haben daher keinerlei Berechtigungen in Ihrem Betrieb Akten, Lohnunterlagen einzusehen bzw. den Betrieb zu betreten. Diese Unterlagen versucht die Sozialkasse Bau (Soka Bau), Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) bzw. Zusatzversorgungskasse (ZVK Bau) jedoch einzusehen, um zu prüfen, ob Geltungsbereich der Bautarife Anwendung findet und der geprüfte Betreibe beitragspflichtig ist.
Die Sozialkasse Bau (Soka Bau), Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) bzw. Zusatzversorgungskasse (ZVK Bau) haben insoweit auch keinerlei Berechtigung und Kompetenz, um Akten oder ähnliches zu beschlagnahmen oder diese Beschlagnahme anzudrohen.
Aufgrund der Firmierung als „Sozialkasse Bau“ greift diese jedoch auf andere Behörden und Sozialkassen zurück, um so Unterstützung zu erhalten. Aufgrund dieser Außenwirkung erhält die Sozialkasse Bau (Soka Bau), Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) bzw. Zusatzversorgungskasse (ZVK Bau) entsprechende Auskünfte unter anderem von der Bauberufsgenossenschaft und dem Bundesverband der AOK, aber insbesondere durch die Bundesagentur für Arbeit. Hierdurch wird in Erfahrung gebracht, welche Tätigkeiten in einem Betrieb ausgeübt werden bzw. welche Bruttolohnsummen auf das Jahr bezogen zugrunde zu legen sind.
Durch den Begriff „Sozialkasse Bau“ soll der Anschein erweckt werden, dass es sich bei der Sozialkasse Bau (Soka Bau), Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) und Zusatzversorgungskasse Bau (ZVK Bau) um eine Sozialversicherungskasse handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Bundesarbeitsgericht hat in entsprechenden Entscheidungen bereits festgestellt, dass keine persönliche Haftung für den Betriebsinhaber oder Geschäftsführer besteht, wenn die Beiträge an die Sozialversicherungskasse (Soka Bau/ULAK Bau/ZVK-Bau) nicht gezahlt wurden. Ausnahme ist der Einzelunternehmer, welcher natürlich hierfür haftet.
Aus diesem Grund muss so früh wie möglich gegen die Beitragsforderungen vorgegangen werden und insbesondere geprüft werden, ob überhaupt der Betrieb unter den Geltungsbereich der Bautarifverträge fällt. Früher war eine rückwirkende Erfassung der Sozialkasse Bau (Soka Bau) bzw. Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) möglich für vier volle Jahre bis einschließlich dem Dezember des Vorjahres.
Nachdem der Tarifvertrag geringfügig abgeändert wurde, ist dies nur noch drei volle Kalenderjahre möglich.
Durch diese rückwirkende Erfassung ist die Existenz eines jeden Betriebes gefährdet. Es spiel für die rückwirkende Erfassung auch keine Rolle, ob man vorher von einer Beitragspflichtig wusste oder von dem Geltungsbereich der Bautarifverträge gehört hat.
Aus diesem Grund muss gegen die Beitragsforderungen rechtzeitig vorgegangen werden, um den Betrieb weiter aufrechterhalten zu können. Wir sind seit Jahrzenten Dauergegner der Sozialkasse Bau (Soka Bau) bzw. Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) und stehen Ihnen gerne zur Beantwortung von allen rechtlichen Fragen jederzeit zur Verfügung.