Winterbeschäftigungsumlage Bundesagentur für Arbeit (BfA)

Die Winterbeschäftigungsumlage dient der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe. Früher wurde dies „Schlechtwettergeld“ genannt. Die Winterbeschäftigungsumlage dient der Finanzierung des Saison-Kurzarbeitergeldes (S-KUG). Durch das S-KUG können in dem Zeitraum Dezember bis März (Schlechtwetterzeitraum) Entgeltausfällt ausgeglichen werden.

Die Winterbeschäftigungsumlage müssen Betriebe des Bauhauptgewerbes, Dachdeckerhandwerks, Gerüstbaukasse, sowie Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau zahlen, insofern in dem Betrieb gewerbliche Arbeitnehmer oder Aushilfen beschäftigt werden. Die entsprechenden zuständigen Stellen ziehen im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Beiträge ein. Im Bauhauptgewerbe ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK Bau) / Sozialkasse Bau zuständig.

Für das Dachdeckerhandwerk ist die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (Soka Dach) zuständig. Für den Gerüstbau ist die Sozialkasse für das Gerüstbaugewerbe (SK Gerüst) zuständig. Für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau ist die Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau (EW Gala) zuständig. Die Beitragspflicht zur Zahlung der Winterbeschäftigungsumlage richtet sich nach der Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist (Baubetriebe-Verordnung).

Die Beitragshöhe entspricht ca. 2% der betrieblichen Bruttolohnsumme und ist monatliche zu entrichten.

Arbeitgeber gegen Klagen der SOKA BAU und gegen die ULAK

Die Bundesagentur für Arbeit macht die Beiträge durch Leistungsbescheid- und Vollstreckungsmahnungen geltend. Gegen diese Bescheide kann binnen einer Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt werden.

Ein solcher Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, sodass Sie trotz Widerspruch zunächst die Beiträge für die Winterbeschäftigungsumlage an die Bundesagentur für Arbeit zahlen müssen.

Sollten Sie keine Zahlung leisten besteht die Gefahr das die Bescheide an das zustände Hauptzollamt weitergeleitet werden und diese dann gegen Sie Vollstrecken. Dies gilt es unbedingt zu vermeiden. Wir prüfen daher gerne für Sie, ob eine Beitragspflicht besteht und ob die Höhe der angegebenen Beiträge von der Bundeagentur korrekt ermittelt wurde. Wir stehen seit Jahren im Kontakt mit der Bundesagentur für Arbeit, um solche Fragen zu klären und gegebenenfalls auch eine einvernehmliche/vergleichsweise Lösung für Sie finden zu können.

Zögern Sie nicht und kontaktieren Sei uns umgehend, damit Ihnen und Ihrem Betreib keine Nachteile entstehen.