Fahrverbote für E-Scooter und Fahrräder

(BayVGH, Urteil vom 17. April 2023, Az.11 BV 22.1234)

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat bereits am 17.04.2023 entscheiden, dass es der Fahrerlaubnisbehörde nicht möglich ist Fahrverbote für E-Scooter und Fahrräder zu verhängen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und es besteht die Möglichkeit hiergegen Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht einzulegen.

Der BayVGH hat entscheiden das nach aktueller Rechtslage keine diesbezüglichen Fahrverbote ausgesprochen werden können. In der Begründung heißt es, das Fahrverbote einen schweren Eingriff in die Mobilität darstellt, welche von der allgemeinen Handlungsfreiheit grundrechtlich Geschützt ist. Grundsätzlich können Fahrerlaubnisbehörden aufgrund der bundesweit geltenden Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) das Führen von Fahrzeugen verbieten, wenn sich eine Person als hierzu ungeeignet erweist, bspw. durch Fahrten unter Drogen- oder Alkoholeinfluss.

Für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge war dies umstritten und wurde von BayVGH geklärt, nämlich dass es keine Grundlage für ein Verbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge gibt. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV ist für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge nicht hinreichend bestimmt. Weder für sich alleine, noch im Zusammenhang mit anderen Vorschriften ist zu erkennen, wann eine Person ungeeignet ist ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen. Eine Übertragung der Maßstäbe für das Führen von Kraftfahrzeugen auf das Führen von Fahrrädern oder E-Scootern sei wegen des unterschiedlichen Gefahrenpotentials nicht möglich. Das Fehlen rechtlicher Maßstäbe könne zu unverhältnismäßigen Verboten führen.

Wichtig:
Das Urteil des BayVGH heißt allerdings nicht das alle diesbezüglichen Fahrverbote ungültig sind. Es ist zwar in diesem einen Fall das Fahrverbot aufgehoben worden, aber hiergegen kann noch Revision eingelegt worden.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass in dem Verfahren vor dem BayVGH eine Trunkenheitsfahrt vorlag. Von einer solchen ist bei E-Scootern ab 1,1 Promille und bei Fahrrädern ab 1,6 Promille auszugehen. Für solche Straftaten kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Auch ist ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge möglich, wenn unter straken Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad oder E-Scooter gefahren wurde.