Grenzen für Standgebühren abgeschleppter Autos

(BGH 17. September 2023 Az.: V ZR 192/22)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass neben den Abschleppkosten betroffene Fahrzeughalter auch die Kosten für die anschließende Verwahrung des Autos begleichen müssen. Diese Kosten berechnen sich jedoch anhand eines bestimmten Zeitpunktes, wie der BGH nun klarstellte.

Im vorliegenden Fall hat ein Fahrzeughalter einer anderen Person ausgeliehen und diese hatte den Wagen auf einem fremden Privatgrundstück geparkt. Die Verwalterin des Grundstücks beauftragte ein Unternehmen, um das Fahrzeug abzuschleppen. Fünf Tage nach dem Abschleppvorgang verlangte der Fahrzeugeigentümer die Herausgabe seines PKW vom Abschleppunternehmen. Das Abschleppunternehmen reagierte jedoch nicht. Erst im Laufe des Klageverfahrens verlange das Abschleppunternehmen im Rahmen der Widerklage 4.935,00 EUR. Dies entspricht 15,00 Euro pro Tag für knapp elf Monate, die das Fahrzeug auf dem Gelände des Abschleppunternehmens stand.

Im Hauptverfahren ging es zudem noch um die Herausgabe des Fahrzeugs sowie den Ersatz der Abschleppkosten. Der BGH hat im vorliegenden Fall nur über die Widerklage entscheiden, welche sich auf den Ersatz von Verwahrkosten bezog.

Der BGH entschied, dass Verwahrkosten von den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) umfasst sind. Laut BGH dienen die Verwahrkosten noch der Abwicklung des Abschleppvorgangs, denn der Betroffene, auf dessen Grundstück ein PKW unbefugt steht ist nicht verpflichtet einen Parkplatz im öffentlichen Raum zu suchen.

Der BGH stellt jedoch in seiner nunmehrigen Entscheidung fest, dass die Abschleppkosten zeitlich begrenzt sind. Sobald der Halter die Herausgabe verlangt dienen die Verwahrkosten nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs.

Es stünde ggfls. der Abschleppfirma ein Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen zu. Hierfür müsste jedoch der Fahrzeughalter in Annahmeverzug gesetzte worden sein, was nicht der Fall war. Dem Fahrzeughalter wurde kein ordnungsgemäßes Angebot zur Herausgabe gegen Zahlung gemacht.

Somit war vom Fahrzeughalter nur der Zeitraum bis zum Herausgabeverlangen des Halters zu zahlen. Dies waren fünf Tage a 15,00 EUR statt der geforderten 4.935,00 EUR.