Stellt die Erstattung einer Strafanzeige einen wichtigen Kündigungsgrund dar?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden ob eine Strafanzeige eines Mieters gegen den Vermieter einen Kündigungsgrund darstellt. (Aktenzeichen VIII ZR 234/22)

Dem Rechtsstreit liegt zugrunde, dass es zwischen Mieter und Vermieter Streitigkeiten bzgl. des Mietverhältnisses gab. Kurz nach den Streitigkeiten wurden Bestellungen auf die Mieterin, sowie Kreditkartenanfragen und Anmeldungen bei Dating Portalen vorgenommen und persönliche Daten, wie Anschrift, Email-Adresse und Telefonnummer hierfür benutzt.

Die Mieterin erstattet Strafanzeige und äußerte den Verdacht das der Vermieter, aufgrund der Streitigkeiten, hierfür verantwortlich sein könnte. Der Vermieter kündigte aufgrund dieser Verdächtigungen der Mieterin fristlos und erhob Räumungsklage. Vor dem Amtsgericht hatte die Räumungsklage erfolgt. Das Landgericht wies die Räumungsklage zurück. Der BGH schloss sich der Meinung des Landgerichts an und wies die Räumungsklage zurück.

Der BGH stellt klar, 
„dass eine Strafanzeige gegen den anderen Vertragspartner eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellen kann, die zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen kann.“

Ob dies der Fall ist, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Laut BGH
„kann eine grundlos falsche Strafanzeige gegen den Vertragspartner einen zur Kündigung berechtigenden Umstand darstellen, ebenso wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben im Rahmen einer Strafanzeige.“

Im vorliegenden Fall hat der BGH entscheiden, dass diese Maßstäbe nicht vorliegen, denn es sind vom Täter nicht allgemein öffentlich zugängliche Daten verwendet worden. Aufgrund dessen lag die Vermutung nahe, dass der Täter aus dem eigenen Umfeld stammen muss. Auch der Umstand, dass die Mieterin die Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis äußerte hat für die Ermittlungsbehörde einen entsprechenden Ermittlungsansatz geliefert.

All dies führt zur Überzeugung des BGH, dass die Mieterin weder wissentlich noch leichtfertig falsche Angaben gemacht hat, als sie den Vermieter verdächtigte. Es liegt hier laut BGH also keine Vertragsverletzung vor, die eine Kündigung rechtfertigen würde. Für nähere Erläuterungen oder Rückfragen zu dieser oder anderer Entscheidungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.